Widerspruchsrecht eines Ortsvorstehers gegen einen Bescheid der Verwaltung
#1

Der Fa. x wurde von der Stadt Mayen (Rheinld.-Pfalz) als zuständige Immissionsschutzbehörde die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen nach dem BImSchG erteilt. Die Anlagen sollen in einem Stadtteil von Mayen errichtet werden. Nunmehr legt der Ortsvorsteher des betreffenden Stadtteils im Auftrag des Ortsbeirates gegen die Genehmigung Widerspruch ein. Man muss erwähnen, dass bei Änderung des Flächennutzungsplanes kein Einwand erhoben wurde.
Mein Frage ist, kann der Ortsvorsteher im Namen des Ortsbeirates gegen unseren Genehmigungsbescheid Widerspruch erheben?

M.E. ist dies nicht möglich, da der Ortsvorsteher ein Teil der Verwaltung ist oder wie seht Ihr dies?


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#2

Teil der Verwaltung ja, fragt sich nur welcher? Der Kreisverwaltung gehört er jedenfalls nicht an. Es wird sicherlich darauf ankommen, inwieweit hier ein Rechtsschutzbedürfnis begründet werden kann. Sofern für den betreffenden Stadtteil negative Auswirkungen, bedingt durch die Genehmigung, entstehen könnten, sollte er prinzipiell auch die Möglichkeit haben, die Genehmigung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Bin im BImSchG nicht besonders fit; bei baurechtlichen Drittwidersprüchen gilt jedoch § 212 a BauGB. Entsprechende Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. Der WF müßte quasi bei der Wspbehörde beantragen, diese extra herzustellen. Nach meiner Einschätzung spricht nichts dagegen, wenn der Ortsvorsteher als legitimierter Vertreter vorliegend als WF auftritt. Die Vertretung des Stadtteils ist seine orginäre Aufgabe. Primus von Quack
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#3

Mir ist dazu noch etwas eingefallen. Es könnte sein, dass es eine Sonderregelung gibt, wie bei gerichtlicher Vertretung von Ortsgemeinden. Im Grunde genommen ist die Gemeinde dann zwar Widerspruchsführerin oder Klägerin, wird aber per spezialgesetzlicher Regelung (GemO) in derartigen Verfahren vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde vertreten. Ähnlich könnte es vorliegend auch sein, nur mit Gewißheit kann ich es nicht sagen. Primus von Quack
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#4

Aufpassen muss man dabei auf die Präklusionswirkung. Wenn im Verfahren keine Einwendungen gemacht wurden kann es sein, dass Widerspruch/Klage deshalb schon unzulässig ist.
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