12.08.2020, 17:39
(31.07.2020, 15:35)ayla-fan schrieb: Hallo PR_NI, danke für die Rückmeldung.Natürlich hat der PR grds. im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder einzuladen hat. Das sollte der Regelfall sein.
Die kann ich allerdings nicht so ganz nachvollziehen. Das PVG (ich gehe davon aus, dass die PVGs in dem Punkt in allen BL gleich sind) sagt explizit, dass im Falle der Verhinderung eines originären PR-Mitglieds das nächste Ersatzmitglied kraft Gesetzes nachrückt. Es wird für die Zeit der Verhinderung vollständiges Mitglied, d. h. mit allen Rechten und Pflichten. Das ist keine Ermessensentscheidung des PR.
Das gilt auch dann, wenn ein originäres Mitglied während einer Sitzung plötzlich verhindert ist, z. B. aufgrund persönlicher Betroffenheit, plötzlicher Krankheit etc.
Ich gebe gern zu, dass die Information eines Ersatzmitglieds erst mal zeitaufwändig ist. Dennoch gehört es zu den Aufgaben des PR, den Nachrücker (und nur dieses Ersatzmitglied!) umfassend zu informieren, so dass es sich ein eigenes Bild schaffen und entsprechend handeln/abstimmen kann. Es werden ja aber auch nicht alle Ersatzmitglieder informiert, sondern da gibt es ja eine ganz klare Reihenfolge.
Wir sind uns ja auch sicher einig, dass nicht jeder Abwesenheitsgrund tatsächlich auch eine Verhinderung darstellt, was wiederum den Einsatz eines Ersatzmitglieds nach sich zieht. Ist es aber eine Verhinderung, folgt automatisch der Einsatz des nächstrangigen Ersatzmitglieds.
Die Schwierigkeit ist wohl oft, festzustellen, ob eine Verhinderung vorliegt oder nicht.
Ich meine aber auch, dass es sicherlich Situationen gibt, in denen dies nicht mehr möglich bzw. nicht rechtzeitig umzusetzen ist, ohne dass dies hinsichtlich der Beschlussfähigkeit schädlich ist.
Schließlich kann ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder auch erst während der Sitzung eintreten. Die Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern kann dann eben sehr zeitaufwendig oder eben unmöglich sein. Schließlich muss auch im plötzlichen Verhinderungsfall bei Listenwahl auch die Listenreihenfolge sowie die Geschlechterparität berücksichtigt werden. Es bedarf also einer Prüfung, wer zunächst als Ersatzmitglied anzusprechen ist und wer dann eben teilnehmen kann. Wenn darüber hinaus auch noch eine Anreise von einem anderen Dienstort erforderlich wird, kann man sich vorstellen, dass man es eben in einigen Fällen es bei den Mindestanforderungen des §37 BPersVG bzw. § 31 NPersVG belässt. Hierfür reicht eben die Hälfte der gewählten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Kommentare sind hierbei aus meiner Sicht eindeutig.