Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit
#1

Guten Mittag,

vielleicht finde ich hier eine Antwort auf meine Frage, bzw. einen Anhaltspunkt.
Folgende Situation:

Ich bin als Projektleitung mit EG 10 eingestellt, mein Kollege erhält ebenfalls EG 10 und arbeitet im Projektteam. Für seine Mitarbeit im Projektteam erhält er nun eine  Zulage für eine "vorübergehend höherwertige Tätigkeit".
Mein Kollege erhält somit für den Projektzeitraum das Endgelt der EG 11. Ich erhalte diese Zulage nicht, obwohl ich offiziell als Projektleitung geführt werde.
Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass ich die Zulage nicht erhalten kann, da das Projekt Teil meiner Arbeitsplatzbeschreibung ist und somit einfach gesagt "zu meinen Aufgaben gehört". Finde ich ja auch richtig und sinnvoll, wäre da nicht die Situation, dass ich als Projektleitung eine EG 10 erhalte und mein Kollege, der im Projektteam mitarbeitet, nun durch die Zulage eine EG 11. Wenn die Mitarbeit an dem Projekt einer EG 11 gerecht wird, dann müsste ich doch als Projektleitung auch eine EG 11 erhalten?

Besteht die Möglichkeit, dass ich trotz der Erwähnung des Projektes in meiner Arbeitsplatzbeschreibung eine Zulage erhalte? Oder ist das Thema damit schon geklärt?

Ich fühle mich ein wenig unfair behandelt, da alle im Projektteam nun eine Zulage erhalten, nur ich nicht.

Vielen Dank für die Hilfe bei der Beantwortung meiner Frage.
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#2

"Besteht die Möglichkeit, dass ich trotz der Erwähnung des Projektes in meiner Arbeitsplatzbeschreibung eine Zulage erhalte? Oder ist das Thema damit schon geklärt?"
Entscheidend ist, ob vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen werden. Wenn die aktuelle Aufgabe von den normalen Aufgaben abgedeckt ist, besteht kein Anspruch auf eine Zulage. Dabei muss nur über einen längeren Durchschnittszeitraum eine Eingruppierung in E10 gerechtfertigt sein. Einzelne Monate, wo die Aufgaben sich anders verteilen, ändern daran nichts. Wenn dagegen vorübergehend andere Aufgaben übertragen werden, die vorübergehend zu einer anderen Entgeltgruppe führen würden, dann besteht Anspruch auf eine Zulage.

Daneben ist je nach Abschnitt der Entgeltordnung der Unterschied zwischen E10 und E11 durch minimale Verschiebungen der Zeitanteile erreichbar. Es kann also einen Unterschied machen, welche Zeitanteile der Grundeingruppierung der beiden Beschäftigten zugrunde liegen.

Es besteht auch kein Grundprinzip, dass eine Projektleitung eine höhere (oder gleiche) Eingruppierung wie andere Projektbeteiligte haben müssen. Es ist allein zu prüfen, ob die E10 ohne Zulage für die Projektleitung richtig ist.
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