07.08.2024, 19:17
Eine junge Frau aus einem Drittstaat wohnt in Berlin (FSJ bis Ende September) und möchte ab Oktober in Stuttgart eine Ausbildung beginnen.
Der Anfang Juli gestellte Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG wird in Berlin nicht bearbeitet mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ausbildung der Wohnsitz verlegt werden muss und der Antrag in Stuttgart gestellt werden soll.
Ich ging bisher davon aus, dass in einem solchen Fall die aktenführende Behörde am Hauptwohnsitz zuständig ist. In Stuttgart werden keine Anträge bearbeitet, wenn der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt.
Der Anfang Juli gestellte Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG wird in Berlin nicht bearbeitet mit dem Hinweis, dass aufgrund der Ausbildung der Wohnsitz verlegt werden muss und der Antrag in Stuttgart gestellt werden soll.
Ich ging bisher davon aus, dass in einem solchen Fall die aktenführende Behörde am Hauptwohnsitz zuständig ist. In Stuttgart werden keine Anträge bearbeitet, wenn der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt.