Beamtenverhältnis
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 3 das Beamtenverhältnis. Für Beamte des Bundes gilt § 4 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Das Beamtenverhältnis wird als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis definiert. Damit unterscheidet sich das Beamtenverhältnis vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis von Tarifbeschäftigten (= Angestellten) im Öffentlichen Dienst.Beamte dürfen für hoheitliche und besonders sicherheitsrelevante Aufgaben berufen werden. Allerdings können auch Angestellten im Öffentlichen Dienst hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
Die öffentliche Dienststellen sind berechtigt, Dienstposten nur durch Beamte zu besetzen, wenn hoheitlich geprägte Aufgaben wahrzunehmen sind, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürfen. Durch diesen Funktionsvorbehalt soll gewährleistet werden, dass die hoheitlichen Aufgaben jederzeit und vor allem auch in Krisenzeiten, loyal, zuverlässig und qualifiziert erledigt werden. Dies wird nur sichergestellt, wenn die Bediensteten, denen solche hoheitlichen Aufgaben als ständige Aufgabe übertragen sind, dem für Beamte geltenden Dienstrecht, insbesondere dem Streikverbot, unterliegen.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.
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