Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 21 die Gründe für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 30 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 21 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
  4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Die Nummern 1, 2 und 4 werden in den §§ 22-32 BeamtStG näher ausgeführt.

Zu Nr. 3: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen
Strafgerichtliche und disziplinarrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Intentionen. Im Unterschied zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Beamten reagiert. In Disziplinarverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein: Es gibt folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerste Disziplinarmaßnahme. Der Dienstherr kann das Beamtenverhältnis bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen beenden, wenn der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist.

Zum Beispiel Vorteilsannahmen, Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht oder der sexuelle Missbrauch eines Kindes können in einem Disziplinarverfahren zur Dienstentfernung führen.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

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