Diensteid Beamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 38 den von Beamten zu leistenden Diensteid. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 64 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 38 Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Der Ablauf der Verteidigung und die Eidesformel sind nicht in allen Bundesländern identisch.Der Diensteid verdeutlicht, dass Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Zum Beispiel das Tragen von verfassungsfeindlichen Tätowierungen oder das Zeigen des Hitlergrußes ist mit dem Diensteid und damit mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes unvereinbar. Dienstvergehen wie diese führen daher zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen und Erlassen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:
§ 46 Diensteid
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.> (LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.> (LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Verwaltungsvorschrift zu § 38 BeamtStG / § 46 LBG NRW (Diensteid)
1. Der Diensteid oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, ihre oder seine allgemeine Stellvertreterin oder ihrer oder seinen allgemeinen Stellvertreter oder einer oder einen von ihr oder ihm damit beauftragten Beamtin oder Beamten abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis stand oder wenn sie oder er von einem Dienstherrn, für den das LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm übernommen wird.
2. Beamtinnen oder Beamte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu leisten. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 BeamtStG zugelassen worden ist.
3. Vor der Leistung des Diensteides / Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung hinzuweisen.
4. Über die Ablegung des Diensteides / Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach folgendem Muster zu fertigen und zur Personalakte der Beamtin / des Beamten zu nehmen, die von beiden Beteiligten zu unterzeichnen ist:
__________ __________ __________
(Behörde) (Ort) (Datum)
Niederschrift über die Ablegung eines Diensteides / Gelöbnisses
Frau/Herr__________, geboren am__________in__________ist vor Ablegen des Diensteides / Gelöbnisses mit dessen Inhalt bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die vorgesprochene Beteuerungsformel (siehe § 46 LBG) wurde wiederholt.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
_________________
Vorname, Name der Beamtin/des Beamten
Dies wird bescheinigt:
_________________________
Vorname, Name der/des Vertreterin / Vertreters der Behörde
(in der Fassung v. 10.11.2009)
1. Der Diensteid oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, ihre oder seine allgemeine Stellvertreterin oder ihrer oder seinen allgemeinen Stellvertreter oder einer oder einen von ihr oder ihm damit beauftragten Beamtin oder Beamten abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis stand oder wenn sie oder er von einem Dienstherrn, für den das LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm übernommen wird.
2. Beamtinnen oder Beamte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu leisten. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 BeamtStG zugelassen worden ist.
3. Vor der Leistung des Diensteides / Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung hinzuweisen.
4. Über die Ablegung des Diensteides / Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach folgendem Muster zu fertigen und zur Personalakte der Beamtin / des Beamten zu nehmen, die von beiden Beteiligten zu unterzeichnen ist:
__________ __________ __________
(Behörde) (Ort) (Datum)
Niederschrift über die Ablegung eines Diensteides / Gelöbnisses
Frau/Herr__________, geboren am__________in__________ist vor Ablegen des Diensteides / Gelöbnisses mit dessen Inhalt bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die vorgesprochene Beteuerungsformel (siehe § 46 LBG) wurde wiederholt.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
_________________
Vorname, Name der Beamtin/des Beamten
Dies wird bescheinigt:
_________________________
Vorname, Name der/des Vertreterin / Vertreters der Behörde
(in der Fassung v. 10.11.2009)
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