Dienstherrnfähigkeit Beamte

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 2 die Berechtigung, Dienstherr von Beamten zu sein. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 2 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Neben dem Bund und den Ländern mit ihren Behörden und Ministerien sind insbesondere auch die Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, etc.) berechtigt, Beamte zu ernennen.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.

Beispiel zu Ziffer 2: Das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) NRW gibt den Hochschulen, die in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, in § 2 das Recht, Beamte zu haben.

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