Ehrenbeamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 5 die Ehrenbeamten. Für Beamte des Bundes gilt eine ähnliche Regelung in § 6 Absatz 5 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Je nach Landesrecht kann es sich zum Beispiel um folgende Beamte handeln:- ehrenamtliche Bürgermeister
- Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer, Ortsbrandmeister und Stellvertreter)
- Ehrenstandesbeamte
- Ortsvorsteher, Ortsteilbürgermeister
- Ortsgerichtsschöffen
- ehrenamtliche Beigeordnete
Ehrenbeamte erhalten keine Beamtenbesoldung und keine Beamtenversorgung, jedoch in der Regel eine Aufwandsentschädigung. Das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter kann abhängig von den wahrzunehmenden Aufgaben aber zu einem sozialversicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen. So stehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Daher hat das Bundessozialgericht die ehrenamtliche Tätigkeit eines Bürgermeisters im Saarland als abhängige Beschäftigung beurteilt.
Für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (z.B. Wehrführer, Bürgermeister, Beigeordnete) bestehen zumeist besondere Vorschriften.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:
§ 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
- § 16 Absatz 3, §§ 24, 25, 32 Absatz 2, §§ 49 bis 54, 57, 60, 61, 75 und 79 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamtinnen oder Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Ferner sind Ansprüche in den Versorgungsgesetzen geregelt. Beispiel § 83 Beamtenversorgungsgesetz NRW (Landesbeamtenversorgungsgesetz):
§ 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
(LBeamtVG NRW vom 14.06.2016)
Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
(LBeamtVG NRW vom 14.06.2016)
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