Rücknahme der Ernennung von Beamten
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 12 die Rücknahme von Beamtenernennungen. Für Beamte des Bundes gilt § 14 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 12 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
- dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
- die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
- eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
In § 12 Absatz 1 werden vier Tatbestände aufgeführt, bei denen eine Ernennung zwingend zurückzunehmen ist. Hingegen steht die Rücknahme von Ernennungen nach § 12 Absatz 2 im Ermessen des Dienstherrn.Von der Rücknahme können alle Ernennungen (z.B. Einstellung, Umwandlung, Beförderung) betroffen sein.
Beispiele:
- Das Verschweigen langjähriger, in Episoden auftretender Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken bei der amtsärztlichen Untersuchung stellt eine arglistige Täuschung dar mit der Folge der Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung. (3 K 2552/13)
- Wer vor Eintritt in das Beamtenverhältnis in einer Chatgruppe Sticker, Bilder und Nachrichten mit rassistischem, antisemitischem, homophobem, frauenverachtendem und fremdenfeindlichem Inhalt versandt hat, dokumentiert damit die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dies rechtfertigt, dass die Ernennung eines Beamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird und die Anwärterbezüge zurückzuzahlen sind. Denn der Beamte hat im Vorfeld seiner Ernennung in Erklärungen arglistig über seine Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung getäuscht. (Urt. v. 13.03.2023, Az. 3 K 2900/22)
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. ergänzende Regelungen getroffen. Beispiel LBG NRW:
§ 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
(1) (...) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
(...) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
(1) (...) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
(...) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
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