Grundpflichten von Beamten
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 33 verschiedene Grundpflichten von Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen.Verfassungstreuepflicht, Neutralitätspflicht:
Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln.
Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot, Loyalitätspflicht:
Der Beamte darf sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.
Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten aber dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben.
Beispiele für Dienstvergehen:
- Ein Polizist gibt bei einer Funkübung den Nachnamen Jung mit „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durch.
- Ein Ruhestandsbeamter versendet anonyme Briefe mit verfassungsfeindlichen Kennzeichen, ausländer- und judenfeindlichen Inhalts, sowie einer an einen nationalsozialistischen Sprachduktus angenäherten Ausdrucksweise.
- Ein Beamter verfügt in erheblichem Umfang über Dateien mit rechtsradikalem Inhalt, entsprechende Bücher und Filme sowie Propagandamaterial aus der Zeit des Nationalsozialismus und hat privaten Umgang mit Mitgliedern einer als rechtsradikal eingestuften Kameradschaft.
- Ein Beamter nimmt das im Gemeinschaftsraum der Behörde aufgehängte Fotoporträt des Bundespräsidenten ab und geht achtlos damit um.
- Das Hinnehmen von nationalsozialistischen und antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und -verherrlichenden sowie frauenverachtenden Äußerungen, Symbolen und Bildern innerhalb einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe von Polizeianwärtern begründet berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung für den Polizeiberuf und rechtfertigt eine Entlassung in der Ausbildung (3 K 2383/20).
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