Verlust der Beamtenrechte wegen einer Straftat
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 24 den Verlust der Beamtenrechte aufgrund von schweren Straftaten. Für Beamte des Bundes gilt § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Vorsätzlich ausgeführte, schwerwiegende Straftaten führen somit zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beispiele sind sexueller Missbrauch, Mord, Körperverletzung mit Todesfolge, Nötigung, Raub, Betrug, Urkundenfälschung, Brandstiftung oder Bestechung.Auch zur Bewährung ausgesetzte Strafen ziehen die Folgen des § 24 BeamtStG nach sich. Jugendstrafen schließt der § 24 allerdings nicht ein.
Auch bei Straftaten mit geringeren Freiheitsstrafen kann der Dienstherr allerdings mit einer Disziplinarklage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis betreiben. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichem Verhalten.
- Außerhalb des Dienstes wird vom Beamten kein wesentlich anderes Verhalten als von jedem anderen Bürger erwartet.
- Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann bereits die bloße Verhängung einer Geldstrafe zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Beispiele:
- Unterschlagung: Ein Beamter entwendet über Jahre einen insgesamt sechsstelligen Betrag aus der Kasse der Zulassungsstelle.
- Vergewaltigung: Ein Lehrer in Hessen wird wegen einer angeblichen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Urteile erweisen sich als verheerende Justizirrtümer (Mehr: Fehlurteile um Horst Arnold ...).
Anmerkung: Herr Arnold war angestellter Lehrer. - Bestechlichkeit: Ein Beamter lässt sich bei der Kfz-Zulassung bestechen.
- Bestechlichkeit: Ein JVA-Beamter schmuggelt Handys ins Gefängnis.
- Untreue, Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung: Ein Beamter im Beschaffungsamt bedient sich beim Bund durch manipulierte Vergabeverfahren.
§ 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Im Fall des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Im Fall des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
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