Verschwiegenheitspflicht für Beamte
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 37 das Verbot, dienstlich bekannt gewordene Daten und Geheimnisse unbefugt an Dritte weiterzugeben. Für Beamte des Bundes gilt § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
- Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
- Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
- gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Der Beamte hat das Amtsgeheimnis oder Dienstgeheimnis zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht wird auch Schweigepflicht oder Amtsverschwiegenheit genannt.Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt ein Dienstvergehen dar und kann damit ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.
Des weiteren drohen strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Insbesondere folgende Paragraphen im Strafgesetzbuch (StGB) sind relevant:
- § 133 Verwahrungsbruch
- § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
- § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Zur Amtsverschwiegenheit hat der VGH ausgeführt:
„Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerwGE 37, 265/268). Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (vgl. BVerwGE 28, 191/198 ff; Zängl, MatR/II RdNr. 378 m.w.N.)."
Die Schwere eines Verstoßes gegen diese Pflicht wird nach folgenden Kriterien bewertet:
- Nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit: Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst (vgl. die Senatsentscheidung vom 20.5.92, Az: 16 D 91.3555). So kommt etwa dem Verrat polizeilicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen zu warnen und damit den angestrebten Erfolg zu vereiteln, großes Gewicht zu.
- Nach der dienstlichen Stellung und dem funktionalen Aufgabenbereich des Beamten: Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerwGE 43,47; BVerwGE 63, 26).
- Ein Polizist fragt unberechtigt im polizeilichen Programm Daten ab und leitet das Rechercheergebnis an eine vorbestrafte Person weiter (M 13 DK 11.2648).
- Ein Justizvollzugsbeamter gibt interne Informationen über Gefangene weiter (RN 10A DK 19.302).
- Ein Polizeibeamter offenbart dienstliche Geheimnisse gegenüber einem Pressevertreter. Unter anderem gibt er 20 dienstinterne Vorgänge weiter. (28 K 58/11.WI.D)
Auch für den Spezialfall des Whistleblowing sind im Hinweisgeberschutzgesetz keine Abweichungen vom § 37 BeamtStG vorgesehen.
Selbstverständlich müssen von Beamten auch die gültigen Datenschutzregelungen beachtet werden (DSGVO, Datenschutzgesetze, usw.). Noch strengere Regelungen bestehen gemäß § 30 Abgabenordnung für das Steuergeheimnis.
Um in dienstlichen Angelegenheiten vor Gericht aussagen oder Erklärungen abgeben zu können, benötigen Beamte eine Aussagegenehmigung. Auch schriftliche Unterlagen (z.B. Vermerke, Gutachten, Bescheide) dürfen einem Gericht nur mit dienstlicher Genehmigung (sog. Vorlagegenehmigung) eingereicht werden (BVerwG 2 A 4.04). Die Regelungen zur Aussagegenehmigung in § 37 Abs. 3-5 BeamtStG werden durch § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 54 Strafprozessordnung (StPO) ergänzt.
Zu unseren kostenlosen Foren:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:Anzeige