Zuweisung von Beamten
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 20 die Zuweisung von Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 29 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
- bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Der Personalrat hat in der Regel das Recht der Mitwirkung (siehe z.B. § 72 LPVG NRW), d.h. die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Personalrats.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitergehende Regelungen getroffen.
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