Fahrradleasing im öffentlichen Dienst
Immer häufiger können Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ein Fahrradleasing in Anspruch nehmen. Es hängt jedoch vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ab, ob und zu welchen Konditionen das Leasing angeboten wird.Für Angestellte der Kommunen, die nach dem Tarifvertrag TVöD VKA vergütet werden, findet seit dem Jahr 2021 der "Tarifvertrag Fahrradleasing" Anwendung.
Von diesem Tarifvertrag sind alle Bereiche des TVöD umfasst, d.h.
- TVöD-B: Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- TVöD-E: Entsorgung
- TVöD-F: Flughäfen
- TVöD-K: Krankenhäuser
- TVöD-S: Sparkassen
- TVöD-SuE: Sozial- und Erziehungsdienst
- TVöD-V: Verwaltung (Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltung)
Allerdings haben die Angestellten der Kommunen keinen Anspruch auf das Dienstradleasing. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er das Fahrradleasing anbieten möchte.
Der Tarifvertrag umfasst das Leasing von e-Bikes (auch: Elektrofahrrad, Pedelec) und auch das Leasing von Fahrrädern ohne Motor (z.B. Trekking-, City- oder Rennrad). Das Fahrrad kann für den Weg zur Arbeit und auch in der Freizeit gefahren werden.
Das Bike-Leasing im öffentlichen Dienst ist nicht unumstritten. Angestellte sollten sorgsam prüfen, ob es sinnvoll ist und sich finanziell lohnt.
Für den Arbeitgeber lohnt sich das Dienstradleasing schon dadurch, dass er Sozialabgaben einspart. Manche Kommunen geben die Ersparnis an Sozialabgaben an die Mitarbeiter zurück, indem sie beispielsweise die Kosten der Radversicherung tragen.
Im Vergleich zum einfachen Fahrradkauf ist das Fahrradleasing rechtlich komplizierter. Es müssen mehrere Verträge geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls eine Ausschreibung durchführen und Verträge mit dem Anbieter abschließen. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer müssen ein Entgeltumwandlungsvertrag und ein Überlassungsvertrag vereinbart werden. Im Leasingvertrag sind auch Regelungen zu sogenannten Störfällen zu treffen (zum Beispiel Erkrankungen mit Wegfall der Lohnfortzahlung, Elternzeit, Kündigung oder Tod).
Fahrradleasing kann einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Allerdings verursacht auch die Herstellung von E-Bikes einen Verbrauch von Ressourcen und einen Ausstoß von CO2. Die Klima-Effekte hängen davon ab, wie sich die Mobilität durch das geleaste E-Bike tatsächlich verändert. Sofern beispielsweise für den Weg zur Arbeit ein E-Bike statt eines Autos genutzt wird, verringern sich die Treibhausgasemissionen. Falls allerdings ein klassischer Radfahrer auf ein E-Bike umsteigt oder dies als Zweitrad anschafft, können sich auch Nachteile für die Umweltbilanz ergeben.
In ähnlicher Weise können sich auch positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter ergeben, wenn das Fahrrad verstärkt genutzt wird.
Vorteile des Fahrradleasings:
- Geringere Steuern (allerdings ist bei privater Nutzung der geldwerte Vorteil zu versteuern)
- Geringere Sozialabgaben
- Je nach Nutzung: positive Effekte auf die Gesundheit und auf die persönliche Umweltbilanz
- Minderung der Ansprüche auf Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, usw.
- Aufwand (Bürokratie) des Verfahrens
- Teils begrenzte Auswahl des Fahrrads oder Händlers
- Keine Preisverhandlung möglich
- Möglicherweise teurere Wartung (z.B. Schlauchwechsel nur beim Vertragshändler)
- In der Regel keine Änderungen am Fahrrad während der Vertragslaufzeit zulässig
- Vertragsbindung über 36 Monate
Anbieter sind z.B. Jobrad, Eurorad, Bikeleasing, Lease-a-Bike oder Mein-Dienstrad.
Die von den Leasinganbietern in den Leasingrechnern ausgewiesenen Ersparnisse sollten kritisch überprüft werden. Teils wird ein Abzug der Vorsteuer eingerechnet, wozu der Staat aber in der Regel nicht berechtigt ist. Ferner kommt statt der angebotenen Versicherung, für die eine Ersparnis ausgewiesen wird, auch eine günstigere Erweiterung der eigenen Hausratversicherung in Betracht.
Der Tarifvertrag Fahrradleasing
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für - Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, - Geringfügig Beschäftigte, - Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
§ 2 Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings
(1) Beschäftigte und Arbeitgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Satz 1 an, so hat er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung allen Beschäftigen zu unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Werden Entgeltansprüche der/des Beschäftigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Arbeitgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
(2) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten ergeben.
§ 3 Nutzungsdauer
Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
§ 4 Ausgestaltung
(1) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
(2) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
(3) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
(4) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
Auch für die Tarifangestellten beim Bund und bei den Bundesländern sowie für die Beamten besteht zum Teil bereits die Möglichkeit für das Dienstrad-Leasing.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für - Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, - Geringfügig Beschäftigte, - Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
§ 2 Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings
(1) Beschäftigte und Arbeitgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Satz 1 an, so hat er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung allen Beschäftigen zu unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Werden Entgeltansprüche der/des Beschäftigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Arbeitgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
(2) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten ergeben.
§ 3 Nutzungsdauer
Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.
§ 4 Ausgestaltung
(1) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
(2) Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
(3) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
(4) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
Als Alternative zum Radleasing bieten viele Fahrradhändler eine Finanzierung an. In diesem Fall wird das Fahrrad über einen Kredit erworben, der anschließend in Raten zurückgezahlt wird.
Einige Kommmunen bieten einen Arbeitgeberzuschuss zum Kauf eines E-Bikes anstelle des Dienstrad-Leasings.
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