Kr-Tabelle Pflege

Die Kr-Tabelle ist eine Gehaltstabelle für Pflegekräfte im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme von Hessen. Sie ist Anlage C zum TV-L und wird auch Pflegetabelle, P-Tabelle oder TV-L KR genannt. Die Kr-Tabelle gilt z.B. für Universitätskliniken, Justizvollzugsanstalten (JVA) und den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD). Auch der TV-H (Land Hessen) verfügt über eine spezielle Pflegetabelle.

KR-Tabelle TV-L mit Stufenlaufzeit / Stufenaufstieg

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 1.12.2022 - 31.10.2024 für Pflegekräfte der Länder
Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Entgelt-Gruppe Neu (KR 5 + 6) Neu (KR 7-17) /
nach 1 Jahr (KR 5+6)
nach 2 Jahren
in Stufe 2
nach 3 Jahren
in Stufe 3
nach 4 Jahren
in Stufe 4
nach 5 Jahren
in Stufe 5
KR 17 - 4.720 4.885 5.416 5.976 6.324
KR 16 - 4.610 4.772 5.294 5.902 6.171
KR 15 - 4.511 4.659 5.029 5.472 5.641
KR 14 - 4.402 4.547 4.907 5.398 5.487
KR 13 - 4.293 4.434 4.786 5.040 5.105
KR 12 - 4.075 4.208 4.542 4.748 4.843
KR 11 - 3.857 3.983 4.299 4.509 4.604
KR 10 - 3.638 3.757 4.092 4.253 4.354
KR 9 - 3.459 3.638 3.757 3.984 4.080
KR 8 - 3.183 3.338 3.537 3.697 3.920
KR 7 - 3.000 3.183 3.465 3.606 3.751
KR 6 2.514 2.690 2.859 3.218 3.310 3.479
KR 5 2.409 2.648 2.718 2.831 2.915 3.114

Des weiteren erfolgen Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich: Dezember 2023 (1.800 €), Januar 2024 - bis Oktober 2024 (120 €).

Änderungen an Zulagen durch Tarifrunde (Quelle: DBB)

zum Download der Kr-Tabelle

Diese KR-Tabelle für Unikliniken darf nicht mit der P-Tabelle TVöD verwechselt werden, die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen enthält. Die P-Tabelle TVöD gilt z.B. für Pflegekräfte an kommunalen Kliniken und für Bundeswehrkrankenhäuser.

Bzgl. der Einstufung und der Stufenlaufzeiten sind in § 16 und § 17 des TV-L zahlreiche Sonderregelungen aufgeführt: Daneben werden in der Pflege zumeist Zuschläge fällig. Dazu zählen z.B. der Nachtdienstzuschlag, der Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit, Springerzulage, Rufbereitschaft sowie Pflegezulagen. Weitere Zahlungen nach dem TV-L sind z.B. das Weihnachtsgeld, Sterbegeld und Jubiläumsgeld. Ein Leistungsentgelt ist im TV-L im Unterschied zum TVöD nicht vorgesehen. In JVA wird i.d.R eine monatliche Vollzugszulage gezahlt.

Eingruppierung in der Pflege nach TV-L

Die Eingruppierung ist in der Entgeltordnung zum TV-L geregelt. Auszug:

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst

1. Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen
  1. Die Bezeichnung „Pflegehelferinnen“ umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Altenpflegehelferinnen. Die Bezeichnung „Pflegerinnen“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
  4. Altenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.
  5. Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen sind auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, eingruppiert.
  6. Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. Dieser Abschnitt findet auch auf Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen Anwendung, die im zentralen Sterilisationsdienst und Krankentransportdienst eingesetzt sind, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
  7. Die Bezeichnungen umfassen auch
    Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen
    Krankenpflegehelferinnen
    Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
    Krankenschwestern
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
    Kinderkrankenschwestern.
  8. Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
  9. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
    a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
    b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
    c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
    d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
    e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
    f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
    g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
  10. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90 Euro. Die Zulage steht nicht neben einer Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu.
  11. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Eine nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
  12. (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
    (2) Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
    (3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
    (4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstaben a bis e entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe KR 9
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit, die innerhalb der Pflege, auch stationsübergreifend, tätig sind.
Entgeltgruppe KR 8
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
  2. Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
Entgeltgruppe KR 7
  1. Pflegerinnen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  2. Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und jeweils entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe KR 6
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 5
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:
Nr. 1 Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere
a) zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b) vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c) sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d) sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e) an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. Tätigkeiten, die der hochschulischen Ausbildung entsprechen, sind nur Tätigkeiten des Satzes 1 Buchstaben a bis e; für Pflegekräfte mit Tätigkeiten, die der Tätigkeit von Pflegekräften mit Fachweiterbildung entsprechen, gelten ausschließlich die KR-Entgeltgruppen.
Nr. 2 Auf Pflegerinnen in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 5 in Entgeltgruppe KR 8 eingruppiert sind, findet § 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - keine Anwendung.
Nr. 3 Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Nr. 4 Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
Nr. 5 Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 herausheben, sind
a) Tätigkeiten in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach den DKG-Empfehlungen zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften (siehe Protokollerklärung Nr. 4) vorgesehen ist, oder
b) die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
- Wundmanagerin,
- Gefäßassistentin,
- Breast Nurse/Lactation,
- Assistenz bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien,
- Palliativpflege,
- Painnurse oder
c) die Tätigkeit im Case- oder Caremanagement in der Pflege, auch stationsübergreifend.

2. Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

  1. Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im Sinne dieses Abschnitts.
  2. Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.
  3. Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen sind.
  4. Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.
  5. Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.
  6. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
    a) Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
    b) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleiben außer Betracht. Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Satz 3 der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.
  7. Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben.
  8. Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
  9. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens …. Pflegepersonen beschäftigt sind
    Nr. 2 900
    Nr. 3 600
    Nr. 4 300
    Nr. 5 150
    Nr. 6 75
    Nr. 7 weniger als 75.
    Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
Entgeltgruppe KR 17
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 16
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 15
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 14
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 13
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 12
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 11
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)
  3. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
Entgeltgruppe KR 10
  1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist, denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1)
  2. Pflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
  3. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist, denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe KR 9
Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.

Protokollerklärungen:
Nr. 1 Organisatorische Einheiten sind z. B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.
Nr. 2 Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z. B. die Leitung
a) einer Einheit für Intensivmedizin,
b) des Operationsdienstes,
c) des Anästhesiedienstes,
d) einer onkologischen Einheit.



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