Notfallsanitäter im öffentlichen Dienst
Notfallsanitäter gehören zum öffentlichen Dienst, wenn sie bei einer Kommune (Landkreis, Stadt, Gemeinde), bei einem Bundesland (z.B. in einer Uniklinik) oder beim Bund (z.B. Bundeswehr) beschäftigt sind. Dies gilt auch für verbeamtete Notfallsanitäter (Berufsfeuerwehrleute). Auch Notfallsanitäter in kommunalen Regiebetrieben, Eigenbetrieben, Anstalten (AöR), Zweckverbänden, etc. werden in den öffentlichen Dienst einbezogen.Nicht zum öffentlichen Dienst zählen Notfallsanitäter, die bei Hilfsorganisationen (z.B. Vereine, gemeinnützige Aktiengesellschaften) oder bei privaten Unternehmen angestellt sind. Das sind zum Beispiel:
- Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V. (ADAC), Luftrettung gGmbh
- Arbeiter-Samariter-Bund e. V. (ASB)
- Bergwachten
- Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger a. V. (DGzRS)
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)
- Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK)
- DRF Luftrettung gAG
- Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (JUH) und Johanniter Luftrettung (JLR)
- Malteser-Hilfsdienst (MHD) e.V. / Malteser Deutschland gGmbh
- Private Unternehmen (z.B. Falck Rettungsdienst GmbH)
- Werksrettungsdienste (z.B. Airbus, Daimler)
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