Notfallsanitäter im öffentlichen Dienst

Notfallsanitäter gehören zum öffentlichen Dienst, wenn sie bei einer Kommune (Landkreis, Stadt, Gemeinde), bei einem Bundesland (z.B. in einer Uniklinik) oder beim Bund (z.B. Bundeswehr) beschäftigt sind. Dies gilt auch für verbeamtete Notfallsanitäter (Berufsfeuerwehrleute). Auch Notfallsanitäter in kommunalen Regiebetrieben, Eigenbetrieben, Anstalten (AöR), Zweckverbänden, etc. werden in den öffentlichen Dienst einbezogen.

Nicht zum öffentlichen Dienst zählen Notfallsanitäter, die bei Hilfsorganisationen (z.B. Vereine, gemeinnützige Aktiengesellschaften) oder bei privaten Unternehmen angestellt sind. Das sind zum Beispiel: Eine Sonderstellung nimmt das Bayerische Rote Kreuz (BRK) ein, das die Rechtsform "Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)" aufweist.

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