05.05.2021, 14:57
Soweit § 30(5) TVöD greift ist ggf. keine ordentliche Kündigung möglich.
Es wäre § 30 (1) TVöD zu prüfen (Wenn Tarifgebiet Ost, Befristung nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz, früherer Arbeiter Bereich wäre doch eine Kündigung möglich,)
Besteht beidseitige Tarifbindung bzw. wie sieht die Klausel zur Anwendung des Tarifvertrags aus? Die 4 Wochen ist abweichend vom Tarifvertrag.
Es wäre § 30 (1) TVöD zu prüfen (Wenn Tarifgebiet Ost, Befristung nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz, früherer Arbeiter Bereich wäre doch eine Kündigung möglich,)
Besteht beidseitige Tarifbindung bzw. wie sieht die Klausel zur Anwendung des Tarifvertrags aus? Die 4 Wochen ist abweichend vom Tarifvertrag.