14.08.2024, 14:22
(14.08.2024, 13:28)Steffen Wenig schrieb: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."
Ist die Änderung der Tätigkeit (als Voraussetzung für die höhere Eingruppierung) bspw. bereits vor einem Jahr eingetreten, könnte böswillig auf die Ausschlussfrist verwiesen werden. Im Ergebnis gäbe es die Nachzahlung nur für 6 Monate ...
Was ist an der Umsetzung einer verbindlichen Regelung böswillig?