18.02.2025, 19:23
Wenn es Sachbearbeitung ist, die nicht als Tätigkeit eines Notfallsanitäter anzusehen ist, wäre die Eingruppierung in die Entgeltgruppe N fraglich.
Ob es dann eine E9a oder E6-E8 ist, lässt sich aus den Informationen nicht ableiten. Man muss Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen bilden. In Bundesländern mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht muss man dann noch schauen wie man die Ausbildung als Notfallsanitäter einordnet.
Ob es dann eine E9a oder E6-E8 ist, lässt sich aus den Informationen nicht ableiten. Man muss Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen bilden. In Bundesländern mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht muss man dann noch schauen wie man die Ausbildung als Notfallsanitäter einordnet.