30.04.2012, 08:10
Moin,
die Überschrift geht fehl, da es sich nicht um die Eingruppierung handelt. Die Erfahrungsstufen gewähren einen Ermessens- und Verhandlungsspielraum für den Arbeitgeber. Eine Ungleichbehandlung mit bestehenden Arbeitsverhältnissen als Grund anzuführen bringt den Personalrat nicht weiter. Einen Aufsatz mit Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG dazu findet sich unter http://www.humboldt-forum-recht.de/deuts...ikelid=244
Grüße
1887
die Überschrift geht fehl, da es sich nicht um die Eingruppierung handelt. Die Erfahrungsstufen gewähren einen Ermessens- und Verhandlungsspielraum für den Arbeitgeber. Eine Ungleichbehandlung mit bestehenden Arbeitsverhältnissen als Grund anzuführen bringt den Personalrat nicht weiter. Einen Aufsatz mit Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG dazu findet sich unter http://www.humboldt-forum-recht.de/deuts...ikelid=244
Grüße
1887