Tarifvertrag Fleischuntersuchung (TV Fleisch)

Der Tarifvertrag gilt für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die bei Schlachtungen in der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung, der BSE-Probenentnahme sowie in der Hygieneüberwachung in Schlacht-, Zerlege-, Be- oder Verarbeitungsbetrieben oder in Kühlhäusern tätig sind.

Inhalt des TV-Fleisch:

Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

Abschnitt II Arbeitszeit
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Besondere Regelungen zur Arbeitszeit in Großbetrieben

Abschnitt III - Entgelt
§ 7 Entgelt für Tätigkeiten in Großbetrieben
§ 8 Entgelt für Tätigkeiten außerhalb von Großbetrieben
§ 9 Zeitzuschläge
§ 10 Leistungsentgelt
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
§ 13 Besondere Zahlungen
§ 14 Reisekostenvergütung, Wegstreckenentschädigung
§ 15 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 16 Betriebliche Altersversorgung

Abschnitt IV - Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Erholungsurlaub, Sonderurlaub
§ 18 Arbeitsbefreiung

Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 21 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 22 Zeugnis

Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Ausschlussfrist
§ 24 Begriffsbestimmungen
§ 25 Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt
§ 26 Übergangsvorschriften für Beschäftigte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe
§ 27 Übergangsvorschriften für Beschäftigte in öffentlichen Schlachthöfen, Geflügelschlachtbetriebe
§ 29 Inkrafttreten, Laufzeit

Anlage 1: Tabelle der Stückvergütungen für amtliche Tierärztinnen / Tierärzte und Fachassistentinnen / Fachassistenten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung

Anlage 2: Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, bei denen auf Beschäftigte in Großbetrieben mit Schlachtungen von weniger als 300 Großvieheinheiten monatlich die Stückvergütung nach § 8 zu zahlen ist

Download als pdf-Datei: Tarifvertrag Fleischuntersuchung (TV Fleisch)

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