TVöD Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 36 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) regelt die Anwendung weiterer Tarifverträge. Fassung für den Bereich Verwaltung (TVöD-V):§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- Tarifverträge vom 16. März 1974 über die Bewertung der Personalunterkünfte
- Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987
- Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
- Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010
- [nicht besetzt]
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
- [nicht besetzt]
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 14-16 vom 1. Oktober 2024)
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