TVöD: Eingruppierung Kasse
Nach der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) gelten für Bedienstete in Kassen (z.B. Kreiskasse, Stadtkasse, Gemeindekasse) folgende Tätigkeitsmerkmale:XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen
Vorbemerkung
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.
Entgeltgruppe 5
- Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
- Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
- Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.
- Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen.
- Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
- Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
- Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens einer oder einem Kassenbeschäftigten.
- Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
- Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
- Kassiererinnen und Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
- Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten.
- Beschäftigte in gemeindlichen Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Beschäftigte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 ständig unterstellt sind.
- Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassiererinnen oder Kassierer zusammenfassen.
- Kassiererinnen und Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenbeschäftigten.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Entgeltgruppe 9b oder 10 eingruppiert.
- Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenbeschäftigten, wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
- Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
- Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenbeschäftigten, wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
Protokollerklärungen:
(in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13
vom 18. April 2018)
- Die / Der Beschäftigte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie / er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.
- Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiererinnen und Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.
- Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Beschäftigte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
- Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
a) selbstständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
b) das Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstständig errechnet werden müssen;
c) selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d) das Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
e) selbstständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;
f) das Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) das Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z.B.: In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h) das Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i) das Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbstständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.
In der TVöD Entgelttabelle können Sie das Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln.
Für Kassen und Vollstreckungsbehörden steht ein spezielles Kassenforum bereit. Beispielhafte Themen:
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