TVöD Probezeit

Der § 2 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Länge der Probezeit der Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter):

§ 2 Arbeitsvertrag (Auszug)
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
In der Probezeit kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Arbeitnehmer fachlich und persönlich für die Stelle geeignet ist. Der Arbeitnehmer kann feststellen, ob ihm die Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen gefallen. Eine Probezeit kommt in befristeten und in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zum Tragen.

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss (§ 34 TVöD), wobei eine längere Frist vereinbart werden kann.

Im Tarifgebiet West (alte Bundesländer) gelten bei befristeten Verträgen grundsätzlich folgende Probezeiten (§ 30 TVöD):
"Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine kürzere Probezeit ausgehandelt werden. Auch ein völliger Verzicht auf eine Probezeit ist möglich.

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