TVöD Tabellenentgelt

§ 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) beinhaltet die Regelungen zum Tabellenentgelt für die Beschäftigten. Der Inhalt des § 15 im TVöD-Verwaltung:

§ 15 TVöD Tabellenentgelt
(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A. Abweichend von Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, Entgelt nach der Anlage C. Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe S = der Entgeltgruppe E
S 2 = E 2
S 3 = E 4
S 4 = E 5
S 5 = E 6
S 6 bis S 8b = E 8
S 9 bis S 11a = E 9a
S 11b bis S 13 = E 9b
S 14 = E 9c
S 15 und S 16 = E 10
S 17 = E 11
S 18 = E 12
(3) Im Rahmen von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13)

Anmerkung: Der TVöD-K (Krankenhäuser) und der TVöD-B (Betreuungseinrichtungen) enthalten darüber hinaus eine spezielle Gehaltstabelle, die P-Tabelle für Pflegekräfte.

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