Hallo,
bei uns stellt sich gerade die Frage, welche Gründe für eine Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr vorliegen müssen. Laut TvÖD VKA §26 Abs. 2 gelten ja hierfür die Fristen aus dem BUrlG. Kann mir jemand sagen, wie hier der TVÖD anzuwenden ist, wenn jemand am Jahresende "noch Tage übrig hat"?
BUrlG § 7 (3) Satz 1
"Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen"
In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind in erster Linie (längere) Arbeitsunfähigkeitszeiträume am Ende des Jahres.
"Kann mir jemand sagen, wie hier der TVÖD anzuwenden ist, wenn jemand am Jahresende "noch Tage übrig hat"?"
Soweit hinreichende Gründe für die Übertragung vorliegen (siehe oben oder z.B. auch Teilurlaubsansprüche im ersten Jahr oder die Sonderregelungen bei Elternzeit) wird der Urlaub übertragen. Soweit hinreichende Gründe für die Übertragung nicht vorliegen, ist noch wichtig, ob der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Ok, danke für die schnelle Antwort. Ich habe in einem Artikel gelesen, dass auch Krankheit eines Angehörigen, mit dem ein Urlaub verbracht werden sollte, oder Pflege von Angehörigen dazu zählt. Leider sind hier viele dehnbare Begriffe vorhanden. Auch die (längere) AU am Ende des Jahres ist ja nicht näher definiert. Gibt es da Rechtsprechung zur Auslegung des TvÖD? Ich habe nur Urteile gefunden, die auf Verjährung bei Kündigung bzw. Ruhestand eingehen.
"Auch die (längere) AU am Ende des Jahres ist ja nicht näher definiert."
Im Kern so, dass es tatsächlich nicht möglich war den Urlaub zu nehmen.
"Gibt es da Rechtsprechung zur Auslegung des TvÖD?"
Der TVöD trifft hier keine eigenen Regelungen (außer hinsichtlich der Regelung mir Antritt bis 31.3. und die ggf. mögliche Übertragung bis 31.5.). Als solches kann man die Rechtsprechung zum BUrlG heranziehen. Auch die ist aber nicht sehr umfangreich. In der Praxis ist man gut beraten es mit dem Arbeitgeber zu klären. Der größte Arbeitgeber im Bereich TVöD (der Bund) hat sowieso eine weitergehende übertarifliche Regelung getroffen.
Auf jeden Fall liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Grundsätzlich werden in der Literatur auch die genannten weiteren Gründe genannt. Aber es kommt da immer auf den konkreten Einzelfall an.
In der Praxis relevanter ist dann ob der Arbeitgeber hinreichend konkret vor dem drohenden Urlaubsverfall gewarnt hat. Daran scheitert der Urlaubsverfall öfters mal.