Hallo,
ich habe einen schriftlichen Antrag eine Höhergruppierung gestellt, darauf jedoch nur eine mündliche Absage erhalten ohne Angabe von Gründen. Die Bewertung erfolgte durch einen externen Stellenbewerter. Dieses Schriftstück liegt beim Vorgesetzten vor, wird mir jedoch nicht ausgehändigt, obwohl man schon mehrfach darum in mündlicher und auch schriftlicher Form darum gebeten hat. Gibt es eine Rechtsgrundlage worauf man sich beziehen kann, dass zum Einen ein schriftlicher Antrag auch schriftlich abgelehnt werden muss und zum Anderen, dass der Vorgesetzte dazu verpflichtet ist, dieses "Ablehnungsschreiben" an den Antragsteller aushändigen muss? Sollte so ein abgelehnter Antrag nicht auch in meiner Personalakte auftauchen?
"Gibt es eine Rechtsgrundlage worauf man sich beziehen kann, dass zum Einen ein schriftlicher Antrag auch schriftlich abgelehnt werden muss und zum Anderen, dass der Vorgesetzte dazu verpflichtet ist, dieses "Ablehnungsschreiben" an den Antragsteller aushändigen muss? "
Nein.
Eventuell könnte aus dem Informationsfreiheitsgesetz (Bundesbehörden) oder einem entsprechenden Landesgesetz ein Anspruch bestehen.
"Sollte so ein abgelehnter Antrag nicht auch in meiner Personalakte auftauchen?"
Kommt auf den genauen Inhalt des Antrags an. Aber die Stellenbewertung gehört nicht in die Personalakte. Da trennt man Stellenbewertung und die Entgeltgruppe des konkreten Beschäftigten.
Es bedarf keines Antrages für eine Höhergruppierung, denn der Beschäftigte ist kraft Tarifautomatik in die Entgeltgruppe eingruppiert, dessen Tätigkeitsmerkmale die übertragene Tätigkeit entspricht. Es empfielt sich, in derartigen Fällen seinen Anspruch auf das Entgelt der angestrebten Entgeltgruppe geltend zu machen. Dadurch wird die Ausschlussfrist gewahrt. Wenn sich der Arbeitgeber dann nicht meldet oder die Eingruppierung ablehnt kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen.
Hinsichtlich der Rechtslage ist es so, dass die Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Personalrat gehen muss und der PR das Bewertungsgutachten einsehen kann und darf. Zudem müsste der Vorgang Teil Deiner Personalakte sein, so dass Du diese einsehen kannst. Das der Vorgesetzte im Besitz dieser Stellenbewertung ist, kann nicht richtig sein, das wäre zu hinterfragen.
"Hinsichtlich der Rechtslage ist es so, dass die Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Personalrat gehen muss und der PR das Bewertungsgutachten einsehen kann und darf"
In welchen Personalvertretungsgesetz wäre es der Fall?
" Zudem müsste der Vorgang Teil Deiner Personalakte sein, so dass Du diese einsehen kannst."
Soweit eine Stelle bewertet wird, gibt es keinen Grund die Stellenbewertung in doe Personalakte zu nehmen und ist bei den wenigsten Arbeitgebern üblich.
"Das der Vorgesetzte im Besitz dieser Stellenbewertung ist, kann nicht richtig sein"
Das ist nicht unüblich und es sprichts auch rechtlich nichts dagegen.
Der Vorgang der Eingruppierung stellt einen arbeitsrechtlichen Vorgang dar. Ist der Mitarbeitende der Meinung er sei falsch eingruppiert, steht im der Rechtsweg frei (Feststellungsklage und eventuell Zahlungsverpflichtungsklage). Bei der Klageerhebung muss der Mitarbeitende jedoch beweisen/begründen warum ihm die von ihm angestrebte Entgeltgruppe zusteht. Es ist daher als "normal" anzusehen, dass dem Antragsteller lediglich mitgeteilt wird, wie das Bewertungsgutachten ausgefallen ist (also Höhergruppierung oder nicht). Das Gutachten verbleibt in der Organisationsabteilung und wird nicht ausgehändigt.
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(24.06.2024, 13:09)Gast schrieb: Hinsichtlich der Rechtslage ist es so, dass die Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Personalrat gehen muss und der PR das Bewertungsgutachten einsehen kann und darf. Zudem müsste der Vorgang Teil Deiner Personalakte sein, so dass Du diese einsehen kannst. Das der Vorgesetzte im Besitz dieser Stellenbewertung ist, kann nicht richtig sein, das wäre zu hinterfragen.
Berwertungsgutachten sind reine Interna, man hat darauf keinen Rechtsanspruch herleiten.
Die Beweispflicht liegt hier rein beim Arbeitnehmer, d. h. Dokumentation der Tätigkeiten über mind. ein halbes Jahr. Wenn eine Höhergruppierung abgelehnt wird, ob mit Bewertungsgutachten oder nicht, müsste man ggf. sein Recht einklagen. Und das ist serh anspruchsvoll.