Abschlussprüfung 2019 NDS

Soziale Rechtfertigung musste nicht geprüft werden
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Wie war nochmal die Punkteverteilung?
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Wird der Krankengeldzuschuss über 13. Wochen bezahlt? Sie hatte doch nur eine Beschäftigungszeit von 01.01.2018 bis heute sprich 24.05.19, oder nicht? Also ein Jahr.
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(24.05.2019, 12:35)Gast schrieb:  Soziale Rechtfertigung musste nicht geprüft werden

Und wieso gab es auf die Aufgabe 30 Punkte? Mit welchem Inhalt sollten die denn erreicht werden?
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Sie hat vorher schon mal in Bad Münder earbeitet das musste angerechbet werden

Herr Ziegel hat 6Monate Kündigungsfrist weil ALLE zeiten in denen er nach TVÖD gearveitet hat angerechbet werden egal ob beim selben ag oder nicht
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Bei dem Kündigungsschutz zählen nur die Zeiten bei demselben Arbeitgeber.
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Letztes Jahr gab es auf die Aufgabe mit der ordentlichen Kündigung 50 Punkte, da war die soziale Rechtfertigung am Ende auch nicht gefragt.
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Nach Satz 3 gelten doch auch Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern wenn der TVöD da auch Anwendung findet. Deshalb 6 Monate Kündigungsfrist. Seit 2006 war sie im öffentlichen Dienst ohne Unterbrechung oder bin ich da falsch?
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Ja du hast recht genau so ist das Smile satz 3 beachten Smile weil tvöd
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3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
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(24.05.2019, 13:06)Gast schrieb:  Sie hat vorher schon mal in Bad Münder earbeitet das musste angerechbet werden Richtig

Herr Ziegel hat 6Monate Kündigungsfrist weil ALLE zeiten in denen er nach TVÖD gearveitet hat angerechbet werden egal ob beim selben ag oder nicht Falsch, nur Zeiten bei demselben AG werden berücksichtigt!!!


Siehe § 34 I 2 TVöD, da wird auf § 34 III 1&2 verwiesen! Die Anrechnung von Zeiten bei anderen TVöD-Arbeitgebern steht aber in Satz 3!!!
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(24.05.2019, 13:15)Gast schrieb:  Ja du hast recht genau so ist das Smile satz 3 beachten Smile weil tvöd

Falsch!
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(24.05.2019, 13:09)Gast schrieb:  Bei dem Kündigungsschutz zählen nur die Zeiten bei demselben Arbeitgeber.

Richtig!
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Bei der Unkündbarkeit und der Kündigungsfrist werden nur Abs. 3 S. 1&2 angewendet.
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(24.05.2019, 13:19)Gast schrieb:  Bei der Unkündbarkeit und der Kündigungsfrist werden nur Abs. 3 S. 1&2 angewendet.

Richtig! A020
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