Antrag Höhergruppierung
#1

Wenn ich einen Antrag auf Höhergruppierung stelle, muss mein Arbeitgeber reagieren oder kann er das einfach im Sande verlaufen lassen ohne zu antworten? Gibt es eine Frist, in der der Antrag bearbeitet werden muss?
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#2

Außer der Antrag auf Höhergruppierung, der im TV-Ü bei Überleitung in die Entgeltordnung bzw. Anpassungen der Entgeltordnung geregelt ist, sind solche Anträge bedeutungslos und müssen vom Arbeitgeber nicht beachtet werden.
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#3

Man ist so eingruppiert wie es die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten hergeben. Tarifautonomie.
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#4

Wenn man aber falsch eingestuft wurde? Und 1,5 Jahre nachfordert?
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#5

(07.07.2024, 21:19)Gast schrieb:  Wenn man aber falsch eingestuft wurde? Und 1,5 Jahre nachfordert?

Trotzdem besteht keine Pflicht darauf zu reagieren. Soweit der Arbeitgeber seinen Fehler bemerkt muss er natürlich die korrekte Eingruppierung berücksichtigen. Wenn er bei seiner Sicht bleibt kann er die Klage abwarten.
Eine Rückwirkende Nachforderung für 1,5 Jahre scheitert an der tariflichen Ausschlussfrist. Es sei denn die entsprechende Zahlung wurde schon früher und konkret schriftlich gefordert.

Wenn keine Einigkeit zur Eingruppierung besteht oder der Arbeitgeber nicht reagiert bleibt nur die Klage vorm Arbeitsgericht zur Klärung der Eingruppierung. Ggf. kann man noch Versuchen Personal- btw. Betriebsrat zu bitten aktiv zu werden. Das ersetzt aber nicht das konkrete schriftliche Geltendmachung der entsprechenden Bezahlung.
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#6

(07.07.2024, 21:19)Gast schrieb:  Wenn man aber falsch eingestuft wurde? Und 1,5 Jahre nachfordert?

Dann muß das eine Nachforderung sein und kein "Bitte lieber Arbeitgeber überprüf noch mal ob nicht mehr geht". Nachfordern heißt, den ausstehenden Betrag geltend machen.
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