01.10.2015, 11:50
Wenn die Kommune gegen eine Firma (GmbH) klagt, deren Geschäftsführer im Stadtrat sitzt, gehe ich davon aus, dass dieses Ratsmitglied in Angelegenheiten, die die Klage betreffen, befangen ist. Es bestehen jetzt Meinungsverschiedenheiten darüber, ob auch der Schwiegersohn (ebenfalls Ratsmitglied) befangen ist. Nach § 41.3 NKomVG gilt die Befangenheit auch für Verschwägerte. Mit der beklagten Firma hat der Schwiegersohn nichts zu tun. Der HVB drohte damit, die Beschlüsse von der Kommunalaufsicht für unwirksam erklären zu lassen, wenn der Rat den Schwiegersohn als befangen von der Beschlußfassung ausschließt. Jedem ist aber klar, dass alles was besprochen wird, dem Geschäftsführer zur Kenntnis gebracht wird. Stimmt ihr mit mir überein, dass bei dem Schwiegersohn Befangenheit gegeben ist ? Ein weiteres Problem sind die Protokolle. Es kann doch nicht sein, dass befangene Ratsmitglieder von der Beratung ausgeschlossen werden und hinterher bekommen sie alles, was bezüglich des Prozesses besprochen wurde, schriftlich mit dem Protokoll serviert. Die Chancen der Kommune werden doch stark beeinträchtigt, wenn die Prozesstaktik dem Gegner bekannt ist. Wie kann man verfahren, damit Teile des Protokolls einzelnen Ratsmitglieder nicht zur Kenntnis gelangen ?