Wie ist in NRW bei Vorstellungsgesprächen die Beteiligung des Personalrats geregelt?
Grundsätzlich gilt:
Zur Wahrnehmung Eures Mitbestimmungsrechts, müsst Ihr von der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet werden. Außerdem sind Euch die "hierfür erforderlichen Unterlagen" vorzulegen. Das AG hat Euch somit alle Informationen zu geben, die für (s)eine Meinungsbildung nötig (waren) sind. Es besteht Anspruch darauf, die Namen und persönlichen Daten (Geschlecht, Alter, Familienstand, Zeugnisse etc.) aller Bewerber zu erfahren und deren vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt zu bekommen. Es ist Euch außerdem mitzuteilen, welche Kriterien für die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung ausschlaggebend waren. Verstößt der AG gegen das Gebot der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung, hemmt dies regelmäßig den Lauf etwaiger Fristen im Beteiligungsverfahren.
Aber nun zur eigentlichen Frage:
Der Gesetzgeber hat in einigen Bundesländern normiert, dass ein Personalratsmitglied – ohne Stimmrecht – an Vorstellungsgesprächen oder Auswahlgesprächen teilnehmen darf.
Gem. § 78 Abs 1 Nr. 1 BPersVG sowie der Rechtslage anderer Bundesländer hat die Personalvertretung kein Teilnahmerecht an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen der Bewerber. Es ist dennoch weitgehend üblich, einem Personalratsmitglied per Einladung, die Anwesenheit (als „stummer Zuhörer“) zu gestatten. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt (vertrauensvolle Zusammenarbeit u.s.w.) und sie wird auch in Zukunft dazu beitragen, die Auswahlentscheidung des AG für den Personalrat transparenter und besser nachvollziehbar zu machen.
in diesem Sinne