Bewertung Kämmerin
#1

Hallo,

ich bin dabei, die Stelle unserer Kämmerin zu bewerten. Sie ist Beschäftigte und hat einen Antrag von EG 10 auf EG 11 gestellt. Sie ist nicht mit Amtsleitertätigkeiten betraut, sondern hat lediglich die Aufgabe, die Haushaltsplanung und alle damit in Verbindung stehenden Aufgaben zu erledigen.

Die EG 11 erfordert zu zumindest 33⅓% besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit.

Daran scheitert es meiner Meinung nach. In Vergütungsgruppe IVa BAT (EG 10 und EG 11) wird eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt.

Es geht hier doch lediglich darum, die Mittelanmeldungen korrekt umzusetzen und die Haushaltslage der Gemeinde zu überwachen.

Wie ist Eure Meinung? Gibt es Erfahrungen mit der Bewertung derartiger Stellen? Danke!
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#2

Hi.

Was du sagst ist leider falsch. Die EG 11 erfordert 50% "besondere Schwierigkeit und Bedeutung". Die EG 10 verlangt bereits 33 1/3%.

Was sind denn alle damit in Verbindung stehenden Aufgaben? Nur Mittelanmeldungen und Beachtung der Haushaltslage ist doch ein wenig dürftig.

Gruß
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#3

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand -dessen Titel Kämmerin ist- lediglich Mittelanmeldungen und "Beachtung der HH-Lage" als Job hat. Auch ich bin nicht Kämmerer, leite aber die Fachgruppe Finanzen (fühle mich als Kämmerer) und bin kein Amtsleiter sondern lediglich Sachgebietsleiter. Trotzdem habe ich solche Aufgaben, die eine EG11-Eingruppierung in jedem Fall gerechtfertigt haben.

Untersteht der Kämmerin nicht auch die Stadtkasse? Wieviele Einwohner hat die Kommune? Wer macht die Jahresabschlüsse, führt die Diskussionen mit Landes- und Rechnungsprüfungsämtern?

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#4

Wir haben ein Organisationsmodell, in dem es keine leitenden Mitarbeiter mehr gibt. Wir haben ein Teammodell, arbeiten in Teams und haben nur ein Leitungsteam, bestehend aus Leitenden Verwaltungsbeamten und Amtsvorsteher. Es fehlt also eine Leitungsfunktion. Die Amtskasse ist demnach auch nicht unterstellt. Zu den Aufgaben zählen: Haushaltsplanung für 3 Gemeinden (insgesamt verwaltet unser Amt 7 Gemeinden), Erstellung der Jahresrechnung für 3 Gemeinden, Kreditwirtschaft für diese 3 Gemeinden, Vermögenserfassung zur Einführung der Doppik.

Hinweis an keineAhnung: Du hast recht. Es geht hier um Fallgruppe 1b. Insofern 50 % "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"

Aber ist das bei solchen Aufgaben erfüllt? b) In Vergütungsgruppe IVa BAT (EG 10 und EG 11) wird eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Beschäftigten. Die Bedeutung der Tätigkeit betrifft dagegen ihre Auswirkungen.
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#5

(07.03.2013, 10:17)Depecher101 schrieb:  Aber ist das bei solchen Aufgaben erfüllt? b) In Vergütungsgruppe IVa BAT (EG 10 und EG 11) wird eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Beschäftigten. Die Bedeutung der Tätigkeit betrifft dagegen ihre Auswirkungen.

Moin,

dass es Aufgaben mit diesen Anforderungen gibt, ist mit der EG 10 bereits festgestellt. Für die EG 10 sind die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ein Drittelmerkmal. Also brauchst Du doch nur die alte Bewertung hernehmen und schauen, ob sich Zeitanteile verschoben haben. Oder wo ist das Problem? Auch in einer vergleichsweise kleinen Gemeinde wird die Aufgabe des Kämmerers Zeitanteile mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung enthalten, es ist allerdings die Frage des Umfangs.

Grüße
1887

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#6

Die Stelle wurde bisher nicht bewertet, sondern die EG10 "einfach gegeben". Aber Du hast wohl recht. Ein Drittel muss ich jetzt aufgrund der EG 10 ja bereits voraussetzen.
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#7

Hi.

Zitat:Aber Du hast wohl recht. Ein Drittel muss ich jetzt aufgrund der EG 10 ja bereits voraussetzen.

Lese ich das richtig, du setzt jetzt einfach 33 1/3 % an Tätigkeiten voraus, die die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" bejahen, weil die Person in der EG 10 ist?

Das kannst du auf keinen Fall machen und vor allem nicht, wenn die Stelle noch nie bewertet wurde. Ich bezweifel nicht, dass bei genauer Prüfung die EG 10 oder auch EG 11 raus kommt, aber genau dafür prüft man ja. Um eine Stelle gut zu bewerten, bedarf es einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung (alle Tätigkeiten inkl. Angabe der jeweiligen Zeitanteile) und am besten noch ein Arbeitsplatzinterview (eventuell mit Arbeitsproben). Dann kann man sich ein ausführliches Bild von allen auszuführenden Tätigkeiten machen.

Es ist nicht böse gemeint, aber bei mir entsteht der Eindruck, dass du (noch) nicht die richtige Person bist um die Stelle zu bewerten. Das sieht man allein an der Frage, ob die Voraussetzungen für die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllt sind. Das muss der Stellenbewerter beantworten und schlüssig begründen. Von einer ordentlichen Stellenbewertung hängt nämlich viel ab (sowohl für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer).

Gruß
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