Brauche Hilfe beim Thema "Leistungsgeminderte"
#1

Hallo zusammen,

im TVöD ist im §38 Abs 4 definiert was ein "Leistungsgeminderter Beschäftigter" ist. 

Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

Kann mir jemand schreiben, welche Nachteile diese Definition auf einen AN hat., da ich ansonsten keine weiteren Texte im Zusammenhang mit dieser Definition gefunden habe.

Was könnte der AG unternehmen, wenn er den Betroffenen "loswerden" will, weil der Betroffene z.B. auf das Jahr (auch die letzten) gesehen etwa 35% in AU war.

Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt, weil diese Definition vorliegt?

Der Betroffene ist über 40 und mehr als 15 Jahre dabei.

Gibt es einen möglichen Handlungsspielraum für den PR?
Ich meine jetzt hier nicht BEM oder ähnliche Maßnahmen, es gibt eine klare Aussage des AG, den Betroffenen zu kündigen. Mich interessiert in dem Zusammenhang nur, auf welcher Grundlage das sein könnte.

Ich warte gespannt auf eure Antworten und bedanke mich schon recht herzlich dafür.
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#2

Die Regelung führt zur Anwendbarkeit der Regelung nach § 16a TVÜ. Für die Frage der Kündigung spielt es keine direkte Rolle.

Es gelten aber die hohen Hürden für die krankheitsbedingte Kündigung.

Wieso nicht BEM? Das ist das Instrument worüber eine sonst eventuell nötige Kündigung abgewendet werden soll. Wurde BEM schon angeboten/durchgeführt? Mit welchem Ergebnis. Bei uns ist es das gemeinsame Verstandnis von Dienststelle und PR über BEM Lösungen für Beschäftigte mit solchen Krankheitsanteilen zu entwickeln. Meist liegen dahinter ja grundlegende Probleme.

Als PR kann man halt versuchen zu klären was los ist. Weshalb kommt es zu diesen vielen Fehltagen? Liegt eine Schwerbehinderung (ggf. Gleichstellung vor).
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#3

Danke für die Antwort.
So wie ich das lese/verstehe regelt § 16a TVÜ erstmal nur die Eingruppierung und Überleitung 2005.

Es geht nicht um die Frage ob BEM gemacht wird. Der gesamte Ablauf ist mir klar. Ich bin in Gedanken schon ein Schritt dahinter.
Praktisch bewegen wir und derzeit in dem Abschnitt, dass es die Ankündigung des Rauswurfs gibt.

Darum geht es mir aber in dieser Frage hier nicht, sondern nur was die Konsequenz aus TVöD §38 Abs 4 ist.
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#4

Die Bezeichnung "leistungsgeminderte Beschäftigte" hat mit einer evtl. Kündigung überhaupt nichts zu tun.
Hier wird nur in § 16a TVÜ geregelt, dass Beschäftigte die auf Dauer leistungsgemindert sind und dadurch evtl. zurückgruppiert werden einen Ausgleich erhalten. Ein Arzt stellt fest, dass der Beschäftigte seinen Arbeitsvertrag aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit den vorgesehenen Arbeiten erfüllen kann ohne die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erreichen. Leistungsgeminderte Beschäftigte werden in der Regel schwerbehinderte Menschen sein.

Eine Konsequenz aus § 38 kann nicht entstehen da es sich nur um Begriffserklärungen handelt.
§ 16a TVÜ findet indirekt auf Beschäftigte die nach 2005 eingestellt wurden Anwendung, da auf die früheren Paragraphen verwiesen wird.
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#5

Vielen Dank für die Antwort.
Wenn es so sein sollte, ist das Thema für mich erledigt.
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