Hallo gibt es in den Nachbargemeinden gleichgeartete Arbeitsplätze und/oder übst Du ähnliche Tätigkeiten aus wie Deine jetzt höher gruppierten Kollegen?
Versuch doch mal Kontakt zu den Kollegen in den Nachbargemeinden aufzunehmen, vielleicht haben die eine aktuelle Stellenbeschreibung und Du kannst bei einem Gespräch schon mit diesen Fakten kommen.
LG
Spielball
Hallo,
ich habe mich mal umgehört und es gibt auf den ersten Blick vergleichbare Arbeitsplätze in Nachbargemeinden.
Was die Tätigkeiten angeht habe ich auch ähnliche. Aber das meiste, was ich mache, kann nur ich. Klingt jetzt nach Angabe, ist aber leider so. Letztens war ich krank und da herrschte Chaos, wurde mir zugetragen. Hinzu kommt, dass ich mittlerweile fast 10 Jahre in der Abteilung bin und sich in dieser Zeit meine Aufgaben immer mehr spezialisiert haben und auch komplexer wurden.
Ich versuche mal Kontakt zu den Kollegen der Nachbargemeinden aufzunehmen. Aber ob die wirklich ihre Stellenbeschreibung rausgeben? Hoffen wir mal das Beste.
Wünsche Dir eine schöne Woche
Hallo Nadine,
ich bin für Stellenbewertungen zuständig. Ich gehe mal davon aus, dass für Euch auch der TVöD gilt. Dann wird die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung noch nach dem BAT gemacht und in die Entgeltgruppen nach dem TVÜ übergeleitet. Basis für die Bewertung ist die Stellenbeschreibung, die Du auf jeden Fall haben solltest. Wichtig: Die Eingruppierung bestimmt sich nach den Dir übertragenen dauerhaften Aufgaben. Die Aufgaben werden üblicherweise schriftlich in Form der Stellenbeschreibung übertragen. Darin sollten auch die so genannten Arbeitsvorgänge ersichtlich sein. Bei der Bewertung wird jeder Arbeitsvorgang nach den tariflichen Merkmalen bewertet. Diese tariflichen Merkmale umfassen die nötigen Kenntnisse, die Du für den Arbeitsvorgang brauchst (gründliche Fachkenntnisse/gründliche und vielseitige Fachkenntnisse oder gar umfassende Fachkenntisse) und es ist zu prüfen, ob Du selbständige Leistungen im Tarifsinn erbringen musst. Diese "selbständigen Leistungen" haben nichts mit dem selbständigen Arbeiten im allgemeinen Sprachgebrauch zu tun, sondern Du musst bei dem Arbeitsvorgang eigene Ermessens- oder Abwägungsspielräume haben (z. B. Ermessen im Rahmen ordnungsbehördlicher Anordnungen). Die reine Anwendung von Gesetzen (wo alles vorgeschrieben ist und Du keine Entscheidungen treffen brauchst, z. B. bei der Meldebehörde) führt zur Verneinung der selbständigen Leistungen im Tarifsinn. Hat man alle Arbeitsvorgänge einzelnd betrachtet und bewertet, werden die jeweils festgestellten Tarifmerkmale addiert und es kommt z. B. heraus: Arbeitsvorgang 1:30 % gründliche Kenntnisse, Arbeitsvorgang 2: 25 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie Arbeitsvorgang 3:45 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mit selbständigen Leistungen. In der Anlage 1 zum BAT kann man dann nachlesen, in welche Vergütungs- und Fallgruppe die Stelle dann einzuordnen ist.
Du siehst, Stellenbewertungen sind nicht so pauschal zu machen. Ich rate Dir, erst einmal eine vernünftige Stellenbeschreibung zu besorgen oder eine anzufertigen. Achte darauf, möglichst große Arbeitsvorgänge zu beschreiben (Arbeitsvorgänge zu beschreiben ist schon super schwierig, aber daran hängt fast die ganze Bewertung!), denn je höher der Zeitanteil von wichtigen Arbeitsvorgängen (also möglichst mit selbständigen Leistungen), desto höher die Eingruppierung.
Für weitere Fragen stehe ich Dir gerne zur Verfügung.
Liebe Grüße
Steffi
Hallo Steffi,
danke für Deine ausführliche Antwort. Ich werde meine Tätigkeiten mal nach diesen tariflichen Merkmalen überprüfen. Allerdings tut sich da bei mir noch eine Frage auf: wer bestimmt eigentlich, ob meine Tätigkeit gründliche, vielseitige oder umfassende Fachkenntnisse beinhaltet? Meine Stellenbewertung gibt nämlich nicht viel her. Dort läuft alles unter "Zuarbeit" ohne genaue Infos was ich eigentlich mache. Und Zuarbeit ist in der Bewertung ja nicht viel wert...
Meine Tätigkeit umfasst ganz andere Arbeiten die von Zuarbeit weit entfernt sind. Zudem kommt, dass ich Tätigkeiten ausübe, die keine eigentlichen Verwaltungstätigkeiten sind. Es fehlen hier bei uns einfach die Vergleichsmöglichkeiten.
Ich habe bei meiner Tätigkeit fast ausschießlich zu überlegen, welche Folgen mein Handeln hat. Oder auch wie ich Bereiche verbessern kann. Diese und andere Überlegungen spielen bei mir eine Rolle. Dazwischen hab ich zwar Routine-Arbeiten, aber auch bei diesen muss genau überlegt werden, was wie zu erfolgen hat. Da ein Fehler auch Außenwirkung haben kann.
Kennst Du daher vielleicht eine Internetseite auf der genau beschrieben ist, welche Tätigkeiten die tariflichen Merkmale einer "selbstständigen Leistung" erfüllen?
Einen schönen Tag noch
Hallo Steffi,
deine Tipps sind wirklich sehr hilfreich. Wenn sich die Eingruppierung nach den mir übertragenen dauerhaften Aufgaben bestimmt und diese üblicherweise schriftlich in Form der Stellenbeschreibung übertragen werden - wie verhält es sich wenn ich zwar meine Aufgaben kenne und erledige, ich aber bislang noch keine offizielle schriftliche Mitteilung darüber erhalten habe? Tatsächlich ist es so, daß mir auch auf Nachfrage in der Personalabteiung keine Stellenbeschreibung gezeigt werden konnte, weil (wahrscheinlich) bislang niemand eine angefertigt hat. Kann ich in so einem Fall auch selbst eine erstellen (welche dann zur "offiziellen" Stellenbeschreibung würde) und im Zuge dessen möglicherweise eine Neu- oder vielleicht sogar Höherbewertung erreichen?
Inwiefern unterscheiden sich eigentlich die Entgeltgruppen 10, 11 und 12 hinsichtlich der für die Stellenbewertung nachzuweisenden wichtigen Tätigkeitsmerkmale?
Grüße
Hallo Telly2,
das ist leider in vielen (gerade kleineren) Verwaltungen so, dass es keine richtigen Stellenbeschreibungen gibt. So nach dem Motto: der/die weiß schon, was gemacht werden muss. Dann solltest Du Dir wirklich selber eine Stellenbeschreibung erstellen und sie durch den Vorgesetzten bzw. die Personalstelle verfügen lassen. Stelle doch einfach einen Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung bzw. Höhergruppierung. Spätestens dabei muss man sich auf die übertragenen Aufgaben einigen (in Form der Stellenbeschreibung), um sie bewerten zu können.
Zu den Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppen 10,11 und 12. Hier gibt es noch keine Eingruppierungsvorschriften. Es gelten noch die BAT-Vorschriften (Tarifmerkmale der Vergütungsgruppen) und diese werden nach dem Überleitungstarifvertrag in Entgeltgruppen "übersetzt". Ungefähr entspricht die Entgeltgruppe 10 der BAT IVa. Hierfür müssen neben "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen", "selbständigen Leistungen", "eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" (bis hierhin alles Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT IVb / Entgeltgruppe 9) auch noch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" hinzukommen. Das ist aber oft schon schwierig zu begründen (oft bei Querschnittsaufgaben und Führungsstellen).
Bei BAT III ( Entgeltgruppe 11) kommt dann noch das "Maß der Verantwortung" dazu. Dies kann man fast nur bei Führungspositionen begründen.
In die Entgeltgruppe 12 (BAT II bzw. BAT III mit Bewährungsaufstieg) kommt man eigentlich nur noch mit Hochschulabschluss oder mit ganz verantwortungsvollen Aufgaben.
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Liebe Grüße
Steffi
Hallo Steffi,
die neue Entgeltordnung ist in Kraft gesetzt und ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Momentan bin ich in EG 8, Stufe 5. Seit mehr als fünf Jahren mache ich eine Arbeit, die mir vom Vorgesetzten übertragen wurde. Zu dieser Arbeit gibt es keine Stellenbeschreibung. Für meine Ursprungstätigkeit gibt es eine Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2008. Meine Tätigkeiten haben sich deutlich verändert. Jetzt soll ich die Stellenbeschreibung von 2008 unterschreiben, damit mein Antrag auf Höhergruppierung geprüft werden kann. Eine Aussicht auf Erfolg wurde von meinem Arbeitgeber als sehr unwahrscheinlich bescheinigt. Ich möchte gerne selbst zur Stellenbeschreibung aus 2008 eine Anmerkung verfassen, damit meine Zusammenfassung der Tätigkeitsmerkmale mitberücksichtigt werden. Ist dies mein Recht?
Grüße Gast