Eingruppierung nach Elternzeit
#1

Hallo,
vor meiner Elternzeit wurde ich als Sachgebietsleitung eingesetzt, während ich den Angestelltenlehrgang II absolvierte. Ich war in der Entgeltgruppe 8 mit Zulage zur Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Sobald der Angestelltenlehrgang II erfolgreich bestanden ist, sollte die Eingruppierung in Gruppe 10 erfolgen. Nun habe ich den Lehrgang in der Elternzeit erfolgreich bestanden, eine Eingruppierung soll jedoch nicht erfolgen, da ich aktuell die Stelle nicht wahrnehme, sondern mich in Elternzeit befinde. Die Eingruppierung wird dann gegebenenfalls nach der Elternzeit angepasst, abhängig von der dann von mir besetzten Stelle. 

Ist das rechtens?
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#2

Auf welcher Basis erfolgte ein Zulage? Geht es um TVöD und nicht Erfüllung Prüfungspflicht? Wurden die Aufgaben die eigentlich zur E10 führen dauerhaft übertragen?
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#3

Ja, die Stelle wurde dauerhaft mit Stellenbeschreibung übertragen. Da ich damals die Voraussetzungen für die EG10 aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Angestelltenlehrganges II jedoch laut meines Arbeitgebers nicht erfüllte, wurde mir lediglich bis zum Abschluss des Lehrganges die Zulage gewährt.
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#4

"Ja, die Stelle wurde dauerhaft mit Stellenbeschreibung übertragen."
Die Übertragung wurde allein mit überreichen einer Stellensusschreibung vorgenommen. Die dauerhafte Übertragung ist unstrittig.

"Da ich damals die Voraussetzungen für die EG10 aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Angestelltenlehrganges II jedoch laut meines Arbeitgebers nicht erfüllte, wurde mir lediglich bis zum Abschluss des Lehrganges die Zulage gewährt."
Es geht um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach TVöD und einem Bundesland wo diese greift?

"Ist das rechtens?"
Ich kenne keine Rechtsprechung und Kommentarmeinung dazu. Der Sachverhalt ist unvollständig. Aber wenn nun die Voraussetzungen an die Person erfüllt sind, und dies der Grund für die E8 waren, wäre damit die E10 erreicht. Damit würde ein Anspruch auf E10 Tätigkeiten nach der Elternzeit bestehen.
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