Einmischung der Dienststellenleitung ja-nein-?
#1

Unser Personalratsgremium besteht aus neun Mitgliedern, zuzüglich Ersatzmitgliedern und setzt sich 2/7 aus Mitgliedern zweier Listen zusammen.

Es gibt in unserem Personalratsgremium, speziell unter drei Mitgliedern aus den zwei verschiedenen Listen, heftige persönliche Differenzen, die leider immer wieder in den Sitzungen eskalieren, und sehr persönlich werden. Hierbei gibt es eine Allianz von zwei Personen gegen eine Person.

Diese eine Person wusste sich offensichtlich nicht mehr anders zur Wehr zu setzen und hat sich daher per offener Rundmail an die Dienststellenleitung gewandt und die anderen PR-Mitglieder sowie Ersatzmitglieder in CC gesetzt.

Die Mail an die Dienststellenleitung war aus meiner Sicht leider sehr spontan, nicht wohl überlegt, unglücklich formuliert und legt tatsächliches Fehlverhalten gegen die Vorschriften des HPVG der zwei Kontrahenten offen.

Jetzt hat sich die Dienststellenleitung eingeschaltet.

Hier nun die Fragen:

Inwieweit darf sich die Dienststellenleitung einmischen und auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert das?

Hat die Betriebsleitung eventuell sogar eine Verpflichtung, sich in den Konflikt einzumischen, auch um etwas zu unternehmen, wenn es um Verstöße gegen Vorschriften der Geheimhaltung und die vertrauensvolle Zusammenarbeit geht?

Ich wäre sehr dankbar für sachdienliche Hinweise
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#2

"Vertrauensvolle Zusammenarbeit" bezieht sich auf zwischen Dienststelle und Personalrat, da kann ich mir erstmal nicht vorstellen wie hier eine Handlungsmöglichkeit der Dienststellenleitung gegeben ist.

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflichten kommt es auf die Details an. Es können damit auch arbeits- oder disziplinarrechtlich relevante Verstöße vorliegen. Auch steht ggf. die Frage Ausschluss aus dem PR oder Auflösung PR im Raum. Dies setzt dann eine entsprechende Schwere des Verstoßes voraus.

Gesetzliche Grundlage ist abhängig vom anzuwendenden Personalvertretungsgesetz. Daneben Verschwiegenheit nach § 3 (1) TVöD ähnlich in den anderen relevanten Tarifverträgen, entsprechende Regelungen im Beamtenrecht.
Denkbar sind auch strafrechtliche Konsequenzen (§§ 203, 204, 353b StGB).
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