Gutschrift der Arbeitszeit im Krankheitsfall
#1

Hallo, wir (die Schulsekretärinnen einer Kommune) würden gerne für folgenden Fall die Vorgehensweise bzw. die tarifrechtliche Regelung zu folgendem Fall wissen:

Wir Sekretärinnen sind bei der Kommune (TVÖD) wie folgt angestellt:
Es wurde eine vertraglich bezahlte Arbeitszeit (z. B. 10 Std. / Woche) sowie eine Ferienvorarbeit (z. B. 5 Std. / Woche) vereinbart. Die Ferienvorarbeit ist notwendig, damit wir in den Schulferien zusätzlich zu unseren 30 Urlaubstagen frei haben. Diese beiden Arbeitszeiten sind im Vertrag auch hinterlegt. 
Jetzt müssen wir seit dem 01.01.25 unsere Arbeitszeit digital erfassen und dadurch ergeben sich einige Unklarheiten. Unser Arbeitgeber möchte uns im Krankheitsfall nur bezahlte Arbeitszeit für den Tag bzw. für die Woche gutschreiben. Heißt im Umkehrschluss, wenn wir 1 Woche oder im schlimmen Fall mehrere Wochen krankgeschrieben sind, müssen wir für diesen Zeitraum die Ferienvorarbeit nacharbeiten. Das macht in Summe z. B. für 3 Wochen 15 zusätzliche Stunden, die wir Vorarbeiten. Diese Ferienvorarbeit ist nicht aus unserem persönlichen Wunsch entstanden, sondern wie bereits erwähnt, ist dies vertraglich vereinbart, dass wir so unsere Arbeitszeiten gestalten müssen. Durch eine manuelle Arbeitszeiterfassung die letzten Jahrzehnte ist das auch immer so gelaufen, dass wir für Krankheitstage keine Ferienvorarbeit nachholen mussten, jetzt durch die digitale Erfassung ist diese Handhabe so vom Arbeitgeber gewünscht.

Die tariflichen Angestellten des Land Niedersachsens an Schulen (Päd. Mitarbeiter) haben auch so eine Arbeitszeit bzw. Stundenregelungen in ihrem Vertrag (TV L), wie wir Sekretärinnen. Daraufhin haben wir bei der zuständigen Behörde nachgefragt, wie dort die tarifliche Regelungen ist. Uns wurde anhand einer Ausarbeitung der GEW folgende Regelungen mitgeteilt:

Im Krankheitsfall gelten alle bereits erteilten Wochenarbeitsstunden (bezahlte Arbeitszeit plus Ferienvorarbeitszeit) als erteilt. 

Daher nun unsere Frage:

1. Gibt es auch eine Art Bezirkspersonalrat für Schulsekretärinnen? Unser Personalrat vom Arbeitgeber ist in der Vergangenheit nicht sehr hilfreich gewesen und kennt sich rechtlich mit unserem speziellen Vertrag leider nicht aus.

2. Gibt es in unserem Tarifvertrag (TVÖD) eine ähnliche oder vielleicht gleiche Regelungen wie in dem TV-L?

Für die Nennung eines Ansprechpartners oder vielleicht sogar eines Paragraphen aus dem Tarifvertrag wären wir dankbar.

Vielen Dank im Voraus.
Zitieren
#2

"1. Gibt es auch eine Art Bezirkspersonalrat für Schulsekretärinnen? 1. Gibt es auch eine Art Bezirkspersonalrat für Schulsekretärinnen? Unser Personalrat vom Arbeitgeber ist in der Vergangenheit nicht sehr hilfreich gewesen und kennt sich rechtlich mit unserem speziellen Vertrag leider nicht aus.
Nein. Es gibt aber auch keine wirklich größeren Probleme in der rechtlichen Bewertung.

"2. Gibt es in unserem Tarifvertrag (TVÖD) eine ähnliche oder vielleicht gleiche Regelungen wie in dem TV-L?"
Der TVöD ist dem TV-L sehr ähnlich. Relevante Unterschiede im hier relevanten Bereich gibt es nicht.

"Für die Nennung eines Ansprechpartners oder vielleicht sogar eines Paragraphen aus dem Tarifvertrag wären wir dankbar."
Die Gewerkschaft in der ihr Mitglied seid. Wenn man sich die Mitgliedschaft spart der Anwalt des eigenen Vertrauens.

Es kommt auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an. Aber wenn z.B. 15h in der Woche geschuldet sind, dann wird man so gestellt als hätte man die 15 h gearbeitet. Kompliziert wird es nur, wenn eine Gleitzeitregelung besteht und man frei ist wann man die 5h erbringt.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Arbeitszeit Stundenabzug
- Monatliche Arbeitszeit
- Rufbereitschaft Kindergarten Krankheitsfall


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst