Höhergruppierung Wegfall des Strukturausgleich
#1

Hallo,
ich bin in der Stadtverwaltung tätig und bin in EG 6 Stufe 6.
Seit 01.01.2013 habe ich eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen bekommen und werde, aufgrud meines Antrages in die EG 8 Stufe 4 eingruppiert. Ich arbeite 75%.
Ich habe noch einen Strukturausgleich i.H.v. 80,00 Euro. monatlich.
Nun teilte man mir mit, dass dieser Strukturausgleich wegfällt und ich nun 34,00 Euro weniger verdienen werde. Die Stufe 5 ist nicht vertretbar.
Einen Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TVÖD, ist hier angeblich nicht relevant.
Kann das sein, dass ich aufgrund der Höhergruppierung schlechter gestellt bin?

Über eine Hilfe wäre ich dankbar.
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#2

Hallo.

Ich lese schon recht lange im Forum mit. Heute möchte ich mich auch einmal aktiv beteiligen.
Zu der oben stehenden Frage würde ich antworten, dass der Fragesteller durch die Höhergruppierung indirekt schlechter gestellt ist.
Ich glaube auch, dass der § 17 Abs. 4 TVÖD nur die Höhergruppierung des Tabellenentgeltes berücksichtigt. § 17 Abs. 4 TVÖD besagt ja, dass es den Ausgleich nur gibt, wenn in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als 25 Euro mehr verdient wird.
Meines Wissens wird der Strukturausgleich dabei nicht berücksichtig.

Der Fragesteller würde aber bei einer Höhergruppierung von 6/6 nach 8/4 51,21 Euro mehr erhalten.
Durch den Wegfall des Strukturausgleich bekommt er direkt weniger Geld.

ich weiß aber nicht ob meine Gedanken dazu alle richtig sind, ich lasse mich gerne etwas Besseren belehren :-))

Viele Grüße
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#3

Hallo,
bei § 17 Abs. TVÖD ist nur das Tabellentgelt berücksichtigt, das ist richtig.
Meine Frage wäre, verfallen die 80,00 Euro, kann das sein dass ich dann weiniger verdiene?
Oder reduziert sich der Struktuausgleich auf 34,00 Euro, bis zum nächsten Stufenaufstieg?
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#4

Moin,

ich bin kein Bezügerechner, daher unter Vorbehalt: Der Strukturausgleich ist im TVÜ VKA geregelt und nicht unmittelbar im TVöD (ist ja auch nur Übergangsrecht). Der Umgang mit einer Höhergruppierung ist in § 12 Abs. 4 geregelt:

(4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

Danach würde ich in der Summe annehmen, dass sich keine Gehaltsreduzierung ergibt (aber auch erst nach dem nächsten Stufenaufstieg ein Anstieg).

Grüße
1887
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