Hallo liebe Forumsmitglieder,
gibt es die Möglichkeit, dass man in TV L rückwirkend höher gruppiert werden kann? Wenn ja, gibt es zeitliche Begrenzungen?
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Die Eingruppierung ergibt sich aus der zugewiesenen Tätigkeit (Tarifautomatik). Insoweit ist auch eine nachträgliche Feststellung und Umsetzung möglich. Beachtenswert ist die Ausschlussfrist von 6 Monaten gemäß § 37.
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"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."
Ist die Änderung der Tätigkeit (als Voraussetzung für die höhere Eingruppierung) bspw. bereits vor einem Jahr eingetreten, könnte böswillig auf die Ausschlussfrist verwiesen werden. Im Ergebnis gäbe es die Nachzahlung nur für 6 Monate ...
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(14.08.2024, 13:28)Steffen Wenig schrieb: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."
Ist die Änderung der Tätigkeit (als Voraussetzung für die höhere Eingruppierung) bspw. bereits vor einem Jahr eingetreten, könnte böswillig auf die Ausschlussfrist verwiesen werden. Im Ergebnis gäbe es die Nachzahlung nur für 6 Monate ...
Was ist an der Umsetzung einer verbindlichen Regelung böswillig?
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(14.08.2024, 14:22)1887 schrieb: (14.08.2024, 13:28)Steffen Wenig schrieb: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."
Ist die Änderung der Tätigkeit (als Voraussetzung für die höhere Eingruppierung) bspw. bereits vor einem Jahr eingetreten, könnte böswillig auf die Ausschlussfrist verwiesen werden. Im Ergebnis gäbe es die Nachzahlung nur für 6 Monate ...
Was ist an der Umsetzung einer verbindlichen Regelung böswillig?
Exkurs: Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber verhält sich grundsätzlich rechtstreu. Demgemäß würde dieser von sich aus die höhere Entgeltgruppe in der vorgenannten Konstellation
unverzüglich anwenden. Bei der "Böswilligkeit" (keine juristische Legaldefinition

) macht der Arbeitsgeber genau dies nicht. Und oben drauf kommt dann noch die Ausschlussfrist-Einrede seitens des Arbeitgebers. (Auf die man sich ja nicht berufen muss.)
"(Auf die man sich ja nicht berufen muss.)"
Der öffentliche Arbeitgeber muss sich schon darauf berufen, weil er nicht ohne rechtliche Verpflichtung zahlen darf. Die Person die für die Zahlung dann verantwortlich ist bewegt sich im Bereich Veruntreuung.
§ 37 TV-L ist keine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen kann, sondern diese ist vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.