17.06.2022, 14:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Hoffnung, dass Sie mir – unverbindlich und außerhalb der kommunalbehördlichen Hierarchie – mit einer Beurteilung helfen können, wende ich mich vertrauensvoll an Sie.
Ich möchte Ihnen nachfolgend den Sachverhalt kurz darlegen und die – nach meinem Rechtsverständnis und Recherchen – gravierendsten Punkte enumerieren, damit Sie (soweit Sie mir in dieser Sache eine kurze Einschätzung geben wollen) auf die einzelnen Punkte lediglich kurz eingehen können.
In der VG ***** haben kürzlich Personalratswahlen stattgefunden.
Von den regulär gewählten Mitgliedern ist eine Kollegin seit Mitte April auf die Dauer ihrer Elternzeit objektiv und dauerhaft verhindert. Sie durfte sich selbstverständlich regulär aufstellen. Der Wahlvorstand hat davon Kenntnis gehabt und dies insofern objektiv gewusst, als meine Berufung in den PR bereits als „Nachrücker“ qualifiziert wurde. Auf eine gesonderte Einladung zur konstituierenden Sitzung (kS) wurde im Berufungsschreiben hingewiesen. M.E. hätte ich konsequenterweise regulär zur kS geladen werden müssen.
Am ***** fand die kS statt. Eine Einladung ist mir nicht zugegangen – weder postalisch noch als Infoschreiben auf meinen Arbeitsplatz oder Anruf. Die erste Information dahingehend erfolgte am Tag und weniger als 5h vor der Sitzung in Form einer Frage eines anderen PR-Mitglieds per Whatsapp, ob ich an der kS teilnehmen würde. Ich hatte am Vortag und am Tag der kS Urlaub. Die Festlegung auf den Termin erfolgte am Vortag der kS. Die regulären Mitglieder des PR wurden am Vortag der kS über die kS informiert.
In der kS wurden Vorsitz, Stellvertretung u.a. Aufgaben festgelegt. Zur Vorsitzenden wurde die wegen Elternzeit objektiv verhinderte und auch in der Sitzung abwesende Kollegin gewählt.
Mir fällt es schwer, die hier (m.E.) bestehenden Verstöße in ihrer Schwere zu hierarchisieren (möglicherweise irre ich mich auch), daher beschränken sich die folgenden Probleme lediglich auf eine Aufzählung:
1. Der Ladungsmangel dürfte die in der kS getroffenen Beschlüsse – mithin auch die stattgefundenen Wahlen – rechtswidrig machen. Ob es sich dabei möglicherweise um eine grobe Pflichtverletzung des Wahlvorstands handelt, bleibt dahingestellt.
2. Zur Wahl des PR-Vorsitzenden bzw. von weiteren Ämtern im PR stehen grundsätzlich nur Mitglieder des PR, die nicht dauerhaft verhindert (oder aus anderen Gründen von der Ausübung des Amtes entbunden) sind. Die Kollegin hätte, da sie nicht geladen werden bzw. anwesend sein durfte (und vermutlich auch nicht geladen wurde) auch nicht in diese Funktion gewählt werden dürfen, zumal sie diese Funktion für die Dauer ihrer Elternzeit objektiv nicht ausüben darf. Eine stillschweigende Übernahme dieser Funktion (auch wenn es einen berufenen Stellvertreter gibt) stellt m.M.n. eine Pflichtverletzung dar.
3. Nachdem die Kollegin zwar in die Position gewählt, aber ihre besondere Funktion im weiteren Verlauf der kS diese Funktion nicht wahrnehmen konnte, steht der weitere Verlauf der kS uneingeschränkt zu Disposition.
4. Bis zur Heilung dieser Mängel hat der PR keine rechtswirksame Vertretung gegenüber der Dienststellenleitung und nach außen.
Möglicherweise können Sie mir in den genannten Punkten kurz eine Einschätzung geben.
Grüße
Ersatzmitglied PR
in der Hoffnung, dass Sie mir – unverbindlich und außerhalb der kommunalbehördlichen Hierarchie – mit einer Beurteilung helfen können, wende ich mich vertrauensvoll an Sie.
Ich möchte Ihnen nachfolgend den Sachverhalt kurz darlegen und die – nach meinem Rechtsverständnis und Recherchen – gravierendsten Punkte enumerieren, damit Sie (soweit Sie mir in dieser Sache eine kurze Einschätzung geben wollen) auf die einzelnen Punkte lediglich kurz eingehen können.
In der VG ***** haben kürzlich Personalratswahlen stattgefunden.
Von den regulär gewählten Mitgliedern ist eine Kollegin seit Mitte April auf die Dauer ihrer Elternzeit objektiv und dauerhaft verhindert. Sie durfte sich selbstverständlich regulär aufstellen. Der Wahlvorstand hat davon Kenntnis gehabt und dies insofern objektiv gewusst, als meine Berufung in den PR bereits als „Nachrücker“ qualifiziert wurde. Auf eine gesonderte Einladung zur konstituierenden Sitzung (kS) wurde im Berufungsschreiben hingewiesen. M.E. hätte ich konsequenterweise regulär zur kS geladen werden müssen.
Am ***** fand die kS statt. Eine Einladung ist mir nicht zugegangen – weder postalisch noch als Infoschreiben auf meinen Arbeitsplatz oder Anruf. Die erste Information dahingehend erfolgte am Tag und weniger als 5h vor der Sitzung in Form einer Frage eines anderen PR-Mitglieds per Whatsapp, ob ich an der kS teilnehmen würde. Ich hatte am Vortag und am Tag der kS Urlaub. Die Festlegung auf den Termin erfolgte am Vortag der kS. Die regulären Mitglieder des PR wurden am Vortag der kS über die kS informiert.
In der kS wurden Vorsitz, Stellvertretung u.a. Aufgaben festgelegt. Zur Vorsitzenden wurde die wegen Elternzeit objektiv verhinderte und auch in der Sitzung abwesende Kollegin gewählt.
Mir fällt es schwer, die hier (m.E.) bestehenden Verstöße in ihrer Schwere zu hierarchisieren (möglicherweise irre ich mich auch), daher beschränken sich die folgenden Probleme lediglich auf eine Aufzählung:
1. Der Ladungsmangel dürfte die in der kS getroffenen Beschlüsse – mithin auch die stattgefundenen Wahlen – rechtswidrig machen. Ob es sich dabei möglicherweise um eine grobe Pflichtverletzung des Wahlvorstands handelt, bleibt dahingestellt.
2. Zur Wahl des PR-Vorsitzenden bzw. von weiteren Ämtern im PR stehen grundsätzlich nur Mitglieder des PR, die nicht dauerhaft verhindert (oder aus anderen Gründen von der Ausübung des Amtes entbunden) sind. Die Kollegin hätte, da sie nicht geladen werden bzw. anwesend sein durfte (und vermutlich auch nicht geladen wurde) auch nicht in diese Funktion gewählt werden dürfen, zumal sie diese Funktion für die Dauer ihrer Elternzeit objektiv nicht ausüben darf. Eine stillschweigende Übernahme dieser Funktion (auch wenn es einen berufenen Stellvertreter gibt) stellt m.M.n. eine Pflichtverletzung dar.
3. Nachdem die Kollegin zwar in die Position gewählt, aber ihre besondere Funktion im weiteren Verlauf der kS diese Funktion nicht wahrnehmen konnte, steht der weitere Verlauf der kS uneingeschränkt zu Disposition.
4. Bis zur Heilung dieser Mängel hat der PR keine rechtswirksame Vertretung gegenüber der Dienststellenleitung und nach außen.
Möglicherweise können Sie mir in den genannten Punkten kurz eine Einschätzung geben.
Grüße
Ersatzmitglied PR