Personalratsarbeit während Elternzeit
#1

Guten Tag,

Auf der Suche nach einer Antwort bin ich auf dieses Forum gestossen und hoffe ihr könnt mir helfen. 

Ich arbeite für die Wasserstrassen und Schifffahrtsverwaltung und bin in einer Außenstelle ein Vertretungsmitglied im Personalrat. 

Es geht um die Arbeit im Personalrat während der Elternzeit. Meiner Recherche zufolge gilt ein PR-Mitglied in Elternzeit als zeitlich verhindert (§31 BPersVG).

Als Gegenargument wurde mir folgendes Urteil vorgelegt:  BAG – 7 ABR 45/04 vom 2005.

Dieses Urteil bezieht sich aber durchgehend auf das Betriebsverfassungsgesetz, welches bei der Personalratsarbeit eigentlich keine Anwendung findet.

Meine Frage ist nun ob es Regelungen oder Urteile gibt, welche die Arbeit als Personalratsmitglied in der Elternzeit definieren.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. 

Mit freundlichen Grüßen 
Björn
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#2

Während des Urlaubs darf ein Personalrat im Gegensatz zum Betriebsrat nicht an der PR-Sitzung teilnehmen. Dies dürfte analog auch für die Elternzeit gelten (soweit keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgt).
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#3

Gibt es denn irgendeinen Text der die im BPersVG genannte zeitliche Verhinderung genau definiert?

Grüsse
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#4

Es gibt natürlich Kommentarliteratur zum BPersVG. Daneben Rechtssprechung. Allerdings nach meinen Wissen nicht zu PR-Arbeit während Elternzeit, aber z.B zu Urlaub.
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#5

Hallo,
die immer wieder kommende, entscheidende Frage ist doch:

"Welches Bundesland betrifft es?"

Ich könnte wetten, dass es im LPersVG geregelt ist.
Liebe Grüße
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#6

Hallo,
entschuldig.
Handelt es sich um eine Bundesbehörde? Dann gilt selbstverständlich das BPersVG.
nochmals
Liebe Grüße
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#7

Hallo,
da ich hier sehr schnell geantwortet habe, habe ich einmal gesucht.
Gefunden habe ich einen Artikel aus "Der Personalrat". Dort heißt es:

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten stellt eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge/ohne Besoldung dar und führt damit sowohl nach § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW als auch nach § 26 Abs. 2 LPVG NRW zum Erlöschen einer Mitgliedschaft im Personalrat.

Weder die in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW noch die in § 26 Abs. 2 LPVG NRW enthaltene Regelung beinhaltet eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

§§ 11 Abs. 2, 42, 26 Abs. 1 und 2 LPVG NRW.

OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2014 – 20 A 679/14.PVL –

Ist aber eben ein Landesgesetz, das nicht immer auf die Bundesgesetze umzulegen sind.
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