Ist der Bürgermeister wahlberechtigt?
Ja, er ist Beschäftigter der Gemeinde. Er ist aber nicht wählbar.
In der Kommentierung vom Rehmverlag (Ballerstedt, Schleicher,Faber,Hebeler) zum BayPVG wird zum Art. 4 Abs. 1 BayPVG ausgeführt dass für kommunale Wahlbeamte ein Beamtenverhältnis auf Zeit typisch ist. (Rdnr. 30a) Siehe auch Art. 34 Abs. 1 GO.
Der erste Bürgermeister kann aber auch Ehrenbeamter sein bzw. sind die stellv. Bürgermeister auch Ehrenbeamte. Nach der Kommentierung des BayPVG in Rdnr. 33 sind die kommunalen Wahlbeamten, mithin auch die Ehrenbeamten im kommunalen Bereich, nach KWBG Beamte i. S. des BayPVG.
Das der erste Bürgermeister und seine Stellvertreter wahlberechtigt sind, wurde unserem Wahlvorstand in seinen Schulungen auch so mitgeteilt.