Rechtmäßigkeit von Wahlen nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 40 GemO (RLP)
#1

Hallo, leider gibt es hier eine längere Vorgeschichte. Im Kern geht es um folgenden Sachverhalt: Der ehrenamtliche Bürgermeister eine Gemeinde mit weniger als 1000 Einwohnern hat vor den Kommunalwahlen mehrmals gegenüber der Presse, dem Gemeinderat und anderer Gremien unmissverständlich klar gestellt, dass er sich nicht mehr wieder wählen lassen möchte und deshalb auch die Wahlleitung der jetzigen Kommunalwahlen übernommen. Zu den Bürgermeisterwahlen hat sich niemand aufstellen lassen. Daher gab es auch keine Urwahl. 

Nun wurde anlässlich der 1. (konstituierenden) Sitzung des Gemeinderats (der zu 80% gleich geblieben ist) als einziger Kandidat der besagte Bürgermeister vorgeschlagen und wieder gewählt. Wobei jedem klar ist, dass dieser Bürgermeister bei einer ordentlichen Wahl niemals die 50% Mehrheit bekommen hätte. Da der Bürgermeister nun seit ca. 20  Jahren im Amt ist, jedoch die letzte Wahl verloren hat und wegen Rücktritt des damaligen Kandidaten nach 2 Jahren bei den Neuwahlen mit wieder gewählt wurde (hier gab es keinen Gegenkandidaten... ). Die Wahlbeteiligung war damals unterirdisch. Der Gemeinderat wirtschaftet seit Jahren in die eigene Tasche und Kritiker werden diffamiert. Hier gab es viele Diskussionen, was jetzt nicht weiter hilft.

Die Frage ist, gibt es eine Möglichkeit, die Wahl als Einwohner anzufechten oder zumindest dafür zu sorgen, dass das Gremium noch etwas länger handlungsunfähig bleibt? Nicht aus bösem Willen oder Missgunst, sondern damit sich die Einwohner entsprechend aufstellen können und hier gegensteuern können. Um einen Einblick zu geben, in der Regel werden Beschlussvorlagen zu bestimmten Themen (sprich wenn es im Interesse des Gremiums aber nicht der Einwohner ist) nicht gelesen, den Ratsmitgliedern nicht zur Verfügung gestellt und auch nicht in der Sitzung diskutiert. Auch wenn dies schon eskaliert wurde sind den Aufsichtsbehörden die Hände gebunden, da nur Ratsmitglieder hier Beschwerde einlegen können. Was sie selbst natürlich nicht tun werden. 

Es fällt mir schwer zu glauben, dass dieses Vorgehen, d.h. der Ablauf der Wahlen im Sinne der Demokratie ist. Ich finde aber bis jetzt keine Verordnung und kein Gesetz, welches dieses Vorgehen untersagt.
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#2

Ohne Angabe des anzuwendenden Kommunalrecht (Bundesland) lässt sich nicht sagen, ob dann der Gemeinderat die Zuständigkeit für die Bürgermeisterwahl hat. Wenn man das aber annimmt (was wahrscheinlich ist) wurde nichts Vorgetragen was Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl begründet.

Wenn man unzufrieden mit Gemeinderat/Bürgermeister ist muss man zusammen mit gleichgesinnten selber zur Wahl antreten.
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#3

(23.08.2024, 07:31)Gast schrieb:  Ohne Angabe des anzuwendenden Kommunalrecht (Bundesland) lässt sich nicht sagen, ob dann der Gemeinderat die Zuständigkeit für die Bürgermeisterwahl hat. Wenn man das aber annimmt (was wahrscheinlich ist) wurde nichts Vorgetragen was Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl begründet.

Wenn man unzufrieden mit Gemeinderat/Bürgermeister ist muss man zusammen mit gleichgesinnten selber zur Wahl antreten.

In der Überschrift steht RLP
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#4

(23.08.2024, 08:24)Gast schrieb:  
(23.08.2024, 07:31)Gast schrieb:  Ohne Angabe des anzuwendenden Kommunalrecht (Bundesland) lässt sich nicht sagen, ob dann der Gemeinderat die Zuständigkeit für die Bürgermeisterwahl hat. Wenn man das aber annimmt (was wahrscheinlich ist) wurde nichts Vorgetragen was Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl begründet.

Wenn man unzufrieden mit Gemeinderat/Bürgermeister ist muss man zusammen mit gleichgesinnten selber zur Wahl antreten.

In der Überschrift steht RLP
Dann war das so korrekt.
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#5

(23.08.2024, 08:33)Gast schrieb:  
(23.08.2024, 08:24)Gast schrieb:  
(23.08.2024, 07:31)Gast schrieb:  Ohne Angabe des anzuwendenden Kommunalrecht (Bundesland) lässt sich nicht sagen, ob dann der Gemeinderat die Zuständigkeit für die Bürgermeisterwahl hat. Wenn man das aber annimmt (was wahrscheinlich ist) wurde nichts Vorgetragen was Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl begründet.

Wenn man unzufrieden mit Gemeinderat/Bürgermeister ist muss man zusammen mit gleichgesinnten selber zur Wahl antreten.

In der Überschrift steht RLP
Dann war das so korrekt.
RLP steht im Titel... Ich möchte nicht abschweifen, daher bitte ich um Anregungen oder Ideen ob es hier einen Hebel gibt. (Der Kommentar zur Wahl antreten... Diese Option lag auf dem Tisch, ich habe aber davon abgesehen da ich die Zeit hierfür nicht aufbringen kann und in anderen Bereichen hätte Abstriche machen müssen die meiner Ansicht nach mehr Beitrag zum Wohl der Allgemeinheit darstellen.)
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