Stellenbewertung für Kassenleiter
#1

Hallo Kollegen,

ich benötige für eine Stellenbewertung als Kassenleiter etwas Hilfe.
Bin bis jetzt in EG 8 eingruppiert und gelte als 1-Mann-Kasse. Mein Höhergruppierungsantrag auf EG 9 wurde deswegen abgelehnt, auch der Zusatz als Leiter der Vollstreckungsstelle half nicht weiter. Jetzt wurde angeboten, die Stelle neu bewerten zu lassen. Wie kann ich da vor gehen, welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum müssen erfaßt werden, um vielleicht doch noch in die EG 9 zu kommen ? Hat vielleicht jemand ein Muster ? Herzlichen Dank.
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#2

Wie soll es da ein Muster geben? Bei uns läuft es so, daß man eine Zeit lang alles aufschreibt, was man gemacht hat und wie viel Zeit man dafür aufgewendet hat. Dafür kann es kein Muster geben. Jeder Arbeitsplatz ist doch anders.

Ich denke auch, mit EG 8 bist Du mehr als gut bedient. Die Kassenleute, die ich kenne, kriegen alle weniger.
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#3

Dann sind die alle falsch und unterbezahlt! Leiter der Vollstreckungsstelle = EG 9!!! (s. Anlage 1 A zum BAT) Das ist so festgeschrieben! Auch bei kleinen Gemeinden! In Bayern IST der Kassenverwalter "Leiter der Vollstreckungsstelle"! Somit auch nach EG 9 einzugruppieren!
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#4

014
Ich hab mal in der Stellenbewertung für unsere Kassenverwalterin nachgelesen.
Darin beruft sich der Bewerter auf die Tarifverträge für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen aus dem Jahre 1960 bzw. 1969.
Danach sind
- Verwalter von Einmannkassen in der Vergütungsgruppe in VII BAT (EG5)
- Leiter von Kassen mit mind. einem Kassenangestellten in VIb BAT (EG6)
- Leiter von Kassen mit mind. drei Kassenangestellten in Vc BAT (EG 8)
- Leiter von Kassen mit mind. fünf Kassenangestellten oder Leiter von
Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind in Vb BAT
(EG 9) einzugruppieren.
Als Leiterin der Vollstreckungsstelle bist du anzusehen wenn
- du verantwortlich zu prüfen hast, ob die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind,
- dir die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt (du musst also mit
deiner Unterschrift das Ausstandsverzeichnis für vollstreckbar erklären)
- du die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hast ( ohne sie selbst
ausführen zu müssen)
EG 9 setzt allerdings auch die Angestelltenfachprüfung II oder die Befreiungsvorschrift (älter als 40 Jahre) vorraus.
Wie gesagt das ist der Auszug aus dem Bewertungsergebnis unserer Kassenverwalterin. Ich denke mal wenn du die oben erwähnten Anforderungen erfüllst müsste der Bewerter zu EG 9 kommen.
Noch ein Tip:
Im Falle einer neuen Eingruppierung kann es sein,dass dich die Dienststelle einer niedrigeren Stufe zuordnet und du nur den Garantiebetrag von 80 Euro bekommst. (§17 Abs. 4 TVöD)
Dagegen musst du vorgehen. §17 Abs 4 TVöD ist nur bei einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und der damit verbundenen neuen Eingruppierung anzuwenden.
Du bist, sofern das Bewertungsergebnis eine höhere Eingruppierung vorsieht, falsch eingruppiert gewesen und deine Eingruppierung wird somit nur richtig gestellt. Insofern kommt §17 Abs.4 TVöD bei dir nicht zum tragen.

Viele Grüße
Roland
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#5

Also wenn Du einen vernünftigen Arbeitgeber hast, dann gruppiert er Dich in EG 9 auch ohne AL 2 ein. Der TVÖD redet ja immer von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Und wenn Du diese Tätigkeit ohne Beanstandung ausübst, dann wäre es ja vermessen nur wg. der fehlenden Prüfung weniger zu verdienen! Ausserdem traut es Dir Dein Arbeitgeber dann ja zu, sonst hätte er Dir diese höherwertige Stelle ja nicht gegeben.

Alternativ müsstest Du zumindest eine Zulage nach § 2 Anlage 3 zum BAT (der ja bzgl. Eingruppierung noch zählt, aufgrund fehlender Entgeltordnung TVÖD) in Höhe des Unterschiedsbetrages zu EG9 bekommen.
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#6

Da tauchen gleich noch mehr Fragen bei mir auf.

Zum einen:
Da wir eine recht kleine Verwaltung sind, fallen nicht so viele Vollstreckungssachen an, meistens PFÜB's, Sicherungshypotheken oder Beauftragung Gerichtsvollzieher, Anmeldungen zu Insolvenzverfahren und Versteigerungen, aber alles in geringer Anzahl. Gibt es hier einen Prozentsatz, wieviel von diesen "höherwertigen" Tätigkeiten man bearbeiten muß?

Dann noch was anderes:
Kann der Bgm. die Dienstanweisung ändern, und jemanden anderen als "Leiter der Vollstreckungsstelle" ernennen, ohne das Mahnen/Vollstrecken auch zu übertragen?

Danke

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#7

Die Fallanzahl ist unerheblich! Enscheidend ist, dann man für die Dinge verantwortlich ist und sie einleitet!

Die Vollstreckung ist Aufgabe der Gemeindekasse. Die Gemeindekasse ist "Vollstreckungsbehörde"! Der Kassenverwalter deren Leiter!

Der Grundsatz "Trennung Anordnung u. Vollzug" muss gewährleistet sein.

Ich verweise auf die Seite www.kommunalkassenverwalter.de .

Dort ist in den Verbandsnachrichten Bayern; 1. Ausgabe 2010 der ganze Sachverhalt leicht verständlich beschrieben.
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#8

Und hast Du nochmal mit Deinem Arbeitgeber geredet? Ist die Stelle neu bewertet worden? Hast EG 9 (Leiter Vollstreckungsstelle) bekommen?

Gruß
Michael
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#9

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

in diesem Punkt ackern wir auch momentan rum. Es geht zwar nicht um die Stelle des Kassenleiters, sondern der einer Mitarbeiterin dort. Die Situation ist höchst ungerecht. Obwohl sie entsprechend qualifiziert ist und schon seit weit über 10 Jahren auf der Kasse Dienst tut, wurde sie damals bei der Überleitung auf EG 5 gesetzt. Ein weiterer Mitarbeiter dort hingegen ist in EG 9 eingruppiert und dann gibt es da noch den verbeamteten Kassenleiter. Die Kollegin verrichtet quasi die gleichen Arbeiten wie der Kollege mit der besseren Eingruppierung. Die Dienststellenleitung (DSL) verwehrt ihr jedoch eine entsprechende Anpassung. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass die Tarifautomatik in der Praxis nicht funktioniert. Welche Möglichkeiten hätte die Kollegin, die DSL zu einer Höhergruppierung bzw. tarifgerechten Eingruppierung zu veranlassen? MfG Robin Hood
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#10

Von wem wurde denn die Stelle bewertet? Prüfungsverband??? Offiziell???
Habt Ihr eigene Vollziehungsbeamte oder vollstreckt Ihr durch Gerichtsvollzieher? Bei uns sind Sie jetzt der Ansicht, dass die Vollstreckungsstelle das Amtsgericht wäre u. nicht die Kasse. Das ist aus meiner Sicht aber nicht zutreffend, sondern ich sehe es so wie in Deiner Erläuterung. Der Kassenverwalter prüft ja verantwortlich die Vollstreckungsvoraussetzungen u. erklärt für vollstreckbar u. veranlasst die Vollstreckung bei uns DIREKT über den Gerichtsvollzieher!



(24.11.2011, 09:49)Roland schrieb:  014
Ich hab mal in der Stellenbewertung für unsere Kassenverwalterin nachgelesen.
Darin beruft sich der Bewerter auf die Tarifverträge für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen aus dem Jahre 1960 bzw. 1969.
Danach sind
- Verwalter von Einmannkassen in der Vergütungsgruppe in VII BAT (EG5)
- Leiter von Kassen mit mind. einem Kassenangestellten in VIb BAT (EG6)
- Leiter von Kassen mit mind. drei Kassenangestellten in Vc BAT (EG 8)
- Leiter von Kassen mit mind. fünf Kassenangestellten oder Leiter von
Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind in Vb BAT
(EG 9) einzugruppieren.
Als Leiterin der Vollstreckungsstelle bist du anzusehen wenn
- du verantwortlich zu prüfen hast, ob die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind,
- dir die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt (du musst also mit
deiner Unterschrift das Ausstandsverzeichnis für vollstreckbar erklären)
- du die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hast ( ohne sie selbst
ausführen zu müssen)
EG 9 setzt allerdings auch die Angestelltenfachprüfung II oder die Befreiungsvorschrift (älter als 40 Jahre) vorraus.
Wie gesagt das ist der Auszug aus dem Bewertungsergebnis unserer Kassenverwalterin. Ich denke mal wenn du die oben erwähnten Anforderungen erfüllst müsste der Bewerter zu EG 9 kommen.
Noch ein Tip:
Im Falle einer neuen Eingruppierung kann es sein,dass dich die Dienststelle einer niedrigeren Stufe zuordnet und du nur den Garantiebetrag von 80 Euro bekommst. (§17 Abs. 4 TVöD)
Dagegen musst du vorgehen. §17 Abs 4 TVöD ist nur bei einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und der damit verbundenen neuen Eingruppierung anzuwenden.
Du bist, sofern das Bewertungsergebnis eine höhere Eingruppierung vorsieht, falsch eingruppiert gewesen und deine Eingruppierung wird somit nur richtig gestellt. Insofern kommt §17 Abs.4 TVöD bei dir nicht zum tragen.

Viele Grüße
Roland

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#11

014
Ja die Stelle wurde vom kommunalen Prüfungsverband bewertet.
Bei uns wird durch Gerichtsvollzieher vollstreckt.
In der Stellenbewertung wird in Bezug auf "Leiter der Vollstreckungsstelle" noch auf ein Urteil des BAG vom 16.04.1975- 4 AZR 294/74 - AP Nr 86 zu §§ 22, 23 BAT hingewiesen.
Wie schon ausgeführt:
- du die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hast ( ohne sie selbst
ausführen zu müssen)

Gruß
Roland
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#12

Super. Vielen Dank. Dann werd ich mal schauen ob ich das Urteil irgendwo finde oder herbekomme.

Wie groß ist Eure Stadt/Gemeinde denn?

Gruß

Michael
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#13

In unserer Amtsverwaltung ist die Kassenleiterin auch in EG 9 eingruppiert. Allerdings mit Angestelltenprüfung II.
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#14

Hallo,
wir haben ca. 7000 Einwohner sind aber ein größerer Kurort.
Bei der Gemeinde arbeiten z.B. 290 Beschäftigte.

"In unserer Amtsverwaltung ist die Kassenleiterin auch in EG 9 eingruppiert. Allerdings mit Angestelltenprüfung II."

Unsere hat den Al II auch nicht, ist aber mit 40 Jahren (Befreiung der Prüfungspflicht) in EG 9 eingruppiert worden.

Gruß
Roland
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#15

Hallo Roland,

dein Verweis auf das Urteil des BAG ist perfekt. Hab das Urteil angeschaut u. es passt super!

Gruß

Michael
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