Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Gemeinde bietet seit diesem Monat unseren Beschäftigten das Fahrrad-Leasing an. Bei dem Leasing-Anbieter muss man angeben, ob der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Unsere Gemeinde plant, ab dem 01.01.2024 die Umsatzsteuer nach 2b einzuführen. Für dieses Jahr ist unsere Gemeinde nicht vorsteuerabzugsberechtigt, aber was ist mit dem Jahr 2024, wenn unsere Gemeinde umsatzsteuerpflichtig wird? Darf die Gemeinde ab nächsten Jahr die Vorsteuer für das Fahrradleasing ziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Eine Gemeinde ist normalerweise nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Ich kenne das nur von kommunalen Unternehmen wie Stadtwerken.
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Hallo zusammen,
stimmt. "Normalerweise" ist eine Kommune nicht vorsteuerabzugsberechtigt, aber es gibt wie immer Ausnahmen, die ich in dem nachfolgenden Text komprimiert schildern möchte:.
Wann ist Kommune Vorsteuerabzugsberechtigt?
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Fall eine grundsätzliche Entscheidung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand getroffen. Demnach kann eine Gemeinde zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn sie als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt bzw. auf die eigentliche Steuerbefreiung verzichtet.15.06.2011
Wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, können zur Umsatzsteuerpflicht für Kommunen führen. Dies gilt nicht nur für entgeltliche Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, sondern auch, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Entgelt tätig sind und insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Leistungsanbietern besteht.
Umgekehrt kann aus dieser Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand auch ein Vorteil entstehen, wenn sie dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. So geschehen in einem Fall, den der Bundesfinanzhof nun zu entscheiden hatte (Az. V R 23/10): Eine Gemeinde nutzte eine öffentliche Straße als Marktplatz und veranstaltete dort Wochenmärkte. Dabei vermietete sie Standplätze an Händler und verzichtete hier auf die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen.
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Umsatzsteuerrecht für Kommunen.
Seit 2017 ist eine Neuregelung des Umsatzsteuerrechtes für Kommunen in Kraft, die eine sehr umstrittene Umsatzsteuerpflicht für Kommunen einführt. Für die Umsetzung wurde vorerst eine Übergangsphase bis Ende 2020 angedacht, die durch das Corona-Steuerhilfegesetz jedoch bis Ende 2022 verlängert wurde. Nach erneuter Verlängerung soll die Regelung nun ab dem 01.01.2025 greifen, sodass alle Gemeinden dann auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, eine Umsatzsteuer abführen müssen. Bis dahin dürfen Kommunen noch das alte Umsatzsteuerrecht nutzen.
Die Umsatzsteuer zählt neben der Einkommenssteuer zu den bekanntesten und ertragreichsten Steuern Deutschlands. Nach dem alten Recht und § 2 Abs. 3 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nur dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu betrachten, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art betreiben. Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Aufnahme des neuen § 2b UStG hat die Bundesgesetzgebung eine Neuregelung geschaffen, die sich an Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinien der EU orientiert. Die bisherige Systematik, die auf das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art abstellt, spielt damit umsatzsteuerrechtlich keine Rolle mehr. Nach § 2 Abs. 1 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen zu behandeln. Das stellt schon systematisch einen großen Unterschied zum alten Recht dar, wo Körperschaften allgemein nicht als Unternehmen galten, sondern nur in Ausnahmen. Nun wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bald grundsätzlich als Unternehmen behandelt, es sei denn es greift eine Ausnahme. Bis zum 31.12.2024 können die Gemeinden diese Regelung jedoch noch umgehen und das alte Recht nutzen.
Viele Grüße