Umsetzung und Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
#1

Wir haben bei uns in der Dienststelle einen speziellen Fall,  was mich Personalratsmitglied sehr beschäftigt.
Sachverhalt:

Es handelt sich um einen Beschäftigten,  der seit dem 04/2012 unbefristet angestellt ist ,zur Einstellung folgende berufliche Qualifikation: 1. juristische Staatsexamen, seit 06/24: Master in Kommunales Verwaltungsmanagement. Laut Stellenplan und Arbeitsvertrag eingestellt in EG 11 (Leiter der Personalabteilung)

Von 01.01.2021 bis 30.06.2022 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Fachbereichsleitung Soziale Dienste, A 13). Im gleichen Zuge wird der FBL Soziale Dienste vorübergehend mit der Leitung der Personalabteilung betraut, erhält weiter die Besoldung nach A 13.
Beide sitzen auch nach dem 30.06. auf den ehemals vorübergehend übertragenen Stellen.
Bekommt seit dem 01.01.21 eine Zulage von EG 11 auf EG 12. Mittlerweile hat eine
Stellenbewertung ergeben, dass die FBL nach EG 14 bewertet ist. Die Bewertung erfolgte im August 2023.

Es wurde das erste Mal am 21.08.2023 nach einer korrigierten Zulage gefragt bzw. diese beantragt. Am 07.11.2023 wurde ein Schreiben aufgesetzt, am 05.02.2024 eine erneute Mail mit der Bitte um Sachstandsmitteilung. Am 12.08.2024 ging die bislang letzte Mail raus. Entweder bekomme  der Beschäftigte gar keine Antwort, oder lediglich den Hinweis, dass sich jemand kümmert und er demnächst was hören werde.


Zu klärende Fragen:
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
Ist die vorübergehende Übertragung zulässig? Der Amtsinhaber arbeitete offensichtlich nicht so, wie es sich die Dienststelle vorstellt. Deshalb wurde der Beschäftigte mit den Aufgaben betraut. Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.

Ich möchte den Beschäftigten als Personalratsmitglied unterstützen. Welche Maßnahmen könnte man ergreifen ? Ich wäre über jede hilfreiche Antwort dankbar
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#2

"Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?"
Wenn dem Beschäftigten die aufgaben nach E14 vorübergehend übertragen wurden, dann steht ihm eine Zulage nach E14 zu.

"Ist die vorübergehende Übertragung zulässig? "
Grundsätzlich kann es zulässig sein. Hängt von den weiteren Plänen der Dienststelle ab.

"Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist"
Entweder hat die Übertragung geendet oder nicht...

"Welche Maßnahmen könnte man ergreifen ?"
Grundsätzlich hätte der betroffene individualrechtlich leichtere Möglichkeiten. 1. schriftlich die entsprechende Bezahlung einfordern (oder da die Übertragung der Aufgaben geendet hat wieder die Aufgaben als Leiter Personalabteilung wahrnehmen).
Soweit man auf die Zulage zielt Klage erheben.

Als Personalrat kann man nur anregen die Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft zu übertragen und ggf. die Zulage zu zahlen. Man kann dies auch bei Gesprächen, Personalversammlung etc. problematisieren, dass die Leitung Personalamt unklar ist etc.
Man kann rechtliche Prüfungen anstreben.
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#3

TVöD? TV-L?
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#4

Tvöd
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#5

§ 31
Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

Hilft Dir das? Das wäre eine Option, allerdings nur befristet, danach sollte er entweder dauerhaft die Stelle mit entsprechender Vergütung bekommen oder der Ursprungszustand wiederhergestellt werden.

Grundsätzlich muss er erst einmal tätig werden. Zudem sollte sich der Betroffenen ggf. Rechtsbeistand holen, um die rechtl. Situation abzuklären (sinnvoll wäre hierbei ein Fachanwalt für Arbeitsrecht). Wäre über die Gewerkschaft möglich, soweit man Mitglied ist. Schlimmstenfalls, wenn sich nichts ändert, muss er wohl klagen.
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