Ich habe eine Frage zu der stundenweisen Vergütung. Angenommen, ich habe Rufbereitschaft von Montag, den 17.03 um 16:30 Uhr bis Montag, den 24.03. um 08:30 Uhr.
Bekomme ich an den jeweiligen Montagen dann die einzelnen Stunden bezahlt? Oder verfallen diese?
Wie verhält sich dies, wenn ich für 5 Tage eine Pauschale erhalte und am 6. Tag lediglich 8,5 Stunden ableiste? Werden diese Stunden dann nicht vergütet?
Hier wären es 7 Tage Pauschale.
Die letzte für 23.3. (16:30 Uhr) bis 24.3. (8:30 Uhr).
Wenn es für den letzten Zeitraum wirklich nur 8.5h wären, dann würde es Rufbereitschaft für die Stunden bezahlt werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Eine Nachfrage habe ich noch.
Würden die 8,5 Stunden auch vergütet, wenn die Rufbereitschaft zusammenhängend war?
Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?
Hier behauptet die Personalabteilung es sei nicht so, dann würden die 8,5 Stunden gar nicht vergütet.
"Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?"
Entscheidend ist ob Stunden über sind.
In dem beschrieben Fall oben ist die gesamte Zeit über die Tagespauschalen abgegolten.
"Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?"
Hier ist zwischen Kalendertagen und Tagen (24 h) mit Rufbereitschaft zu unterscheiden.
Siehe auch Niederschriftserklärung zum TVöD
4. Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
Anders wäre es halt bei Rufbereitschaft von 8 Uhr Tag 1 bis 10 Uhr Tag 2. Da sehe ich einen Anspruch auf 2 Stunden für die Stundenpauschalen zu zahlen sind.