Vergütung Rufbereitschaft
#1

Ich habe eine Frage zu der stundenweisen Vergütung. Angenommen, ich habe Rufbereitschaft von Montag, den 17.03 um 16:30 Uhr bis Montag, den 24.03. um 08:30 Uhr.
Bekomme ich an den jeweiligen Montagen dann die einzelnen Stunden bezahlt? Oder verfallen diese?

Wie verhält sich dies, wenn ich für 5 Tage eine Pauschale erhalte und am 6. Tag lediglich 8,5 Stunden ableiste? Werden diese Stunden dann nicht vergütet?
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#2

Hier wären es 7 Tage Pauschale.

Die letzte für 23.3. (16:30 Uhr) bis 24.3. (8:30 Uhr).
Wenn es für den letzten Zeitraum wirklich nur 8.5h wären, dann würde es Rufbereitschaft für die Stunden bezahlt werden.
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#3

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Eine Nachfrage habe ich noch.

Würden die 8,5 Stunden auch vergütet, wenn die Rufbereitschaft zusammenhängend war?
Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?

Hier behauptet die Personalabteilung es sei nicht so, dann würden die 8,5 Stunden gar nicht vergütet.
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#4

"Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?"
Entscheidend ist ob Stunden über sind.
In dem beschrieben Fall oben ist die gesamte Zeit über die Tagespauschalen abgegolten.

"Also 6 Tage, davon 5 mit Pauschale und der 6. eben die Stunden?"
Hier ist zwischen Kalendertagen und Tagen (24 h) mit Rufbereitschaft zu unterscheiden.

Siehe auch Niederschriftserklärung zum TVöD
4. Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."

Anders wäre es halt bei Rufbereitschaft von 8 Uhr Tag 1 bis 10 Uhr Tag 2. Da sehe ich einen Anspruch auf 2 Stunden für die Stundenpauschalen zu zahlen sind.
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