Versetzung auf eigenen Wunsch
#1

Ich bin eine in Brandenburg/ Havel beurlaubte verbeamtete Lehrerin und bin im September 2024 nach Baden-Württemberg gezogen. 
Seit Dezember 2024 arbeite ich dort als Angestellte in einer Grundschule. 
Mein bereits dritter Antrag (Familienzusammenführung-mein Mann seit 2024 arbeitet in Karlsruhe) auf Lehrer-Tausch- Verfahren konnte erneut nicht "realisiert werden". 
Ich bin 45 Jahre als, habe einen 7jährigen Sohn und möchte wissen, wie und mit welchem Antrag ich eine Versetzung auf eigenem Wunsch durchführen kann. 
Nachfragen in B-W verwiesen auf die fehlende Freistellung aus Brandenburg. Diese habe ich mit der Absage L-T-V bis Juni 2025 bekommen.

Wer kann aus Erfahrung oder Wissen etwas beitragen?

Vielen dank schon einmal im Voraus!
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#2

Was ist mit "Absage L-T-V bis Juni 2025" gemeint?
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#3

Ich habe das Lehrer-Tausch-Verfahren (L-T-V) mehrmals durchgeführt. Die Absage kam mit der Begründung " Im Ergebnis teile ich Ihnen mit, dass Ihre Versetzung zum ... in den Dienstbereich des gewünschten Bundeslandes nicht realisiert werden kann."
Diesen werde ich für den kommenden Termin erneut stellen. Weiterhin habe ich eine Freigabe für die Bewerbungs- und Auswahlverfahren eines anderen Bundeslandes bis zum 30.6.2025 erhalten.
Nach diesem Schreiben lese ich nur das L-T-V und den freien Bewerbungsprozess durch die Freigabe von Brandenburg.
Gibt es andere Versetzungsmöglichkeiten?
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#4

Versetzung ist nur möglich im Beamtenverhältnis. Dafür ist aber die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleiben folgende Möglichkeiten:
1. Beschreitung des Rechtsweges, d.h. Widerspruch und ggf Klage vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall dürfte hier dieser Weg aussichtslos sein, weil der abgebende Dienshtherr gute Gründe hat (Bedarfslage bei den Lehrkräften).
2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und Beschäftigung im Angesteltenverhältnis im neuen Bundesland.
3. Das neue Bundesland ernennt dich zur Beamtin, so dass das Beamtenverhältnis  mit dem alten Bundesland kraft Gesetzes endet (=Raubernennung). Ob Baden-Württemberg diesen Weg gehen würde, bezweifel ich.
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