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was spricht denn dagegen? Der Dienststellenleiter wird kaum ohne Rücksprachen irgendwelche Aussagen oder Zugeständnisse machen. Rechtlich spricht auch nichts dagegen (ggf. Landesrecht?).
Erfahrungsgemäß bringen diese Gespräche eigentlich wenig. Sie sondieren nur ganz grobe Bereiche und auch nur dann, wenn die Dienststelle es will.
Also, locker rangehen und ggf. nachbesprechen (in separaten Gesprächen)!
LG
delme1
Ganz klar, der Dienststellenleiter hat an dem Vierteljahresgespräch persönlich teilzunehmen. Der Leiter der Personalabteilung o.ä. "Vertreter" nur dann, wenn der Personalrat dem zustimmt. Andernfalls nicht! Sollte der Dienststellenleiter (Bürgermeister) verhindert sein, tritt an seine Stelle immer der 1. Beigeordnete (Wahlbeamter). Ihr habt es also in der Hand, ob Ihr den Personalamtsleiter am Tisch hocken haben wollt, oder nicht. Der hat normalerweise auch bei Personalratssitzungen nichts verloren. Und selbst der Dienststellenleiter darf daran auch nur auf ausdrückliche Einladung hin, teilnehmen. Lasst Euch nicht verarschen! Glück auf!
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(18.04.2017, 13:09)Gast schrieb: Ganz klar, der Dienststellenleiter hat an dem Vierteljahresgespräch persönlich teilzunehmen. Der Leiter der Personalabteilung o.ä. "Vertreter" nur dann, wenn der Personalrat dem zustimmt. Andernfalls nicht! Sollte der Dienststellenleiter (Bürgermeister) verhindert sein, tritt an seine Stelle immer der 1. Beigeordnete (Wahlbeamter). Ihr habt es also in der Hand, ob Ihr den Personalamtsleiter am Tisch hocken haben wollt, oder nicht. Der hat normalerweise auch bei Personalratssitzungen nichts verloren. Und selbst der Dienststellenleiter darf daran auch nur auf ausdrückliche Einladung hin, teilnehmen. Lasst Euch nicht verarschen! Glück auf!
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lieber Gast, wenn Du schon solch eine Behauptung aufstellst, dann teile uns doch bitte mit, aus welchem LPersVG Du diese Weisheit hast.
Es geht hier nicht um Personalratssitzungen. Im Vierteljahresgespräch können doch von beiden Seiten "Sachverständige" hinzugezogen werden. Wer Dienststelle ist wird auch, zumindest in Nds. im PersVG geregelt. Dort steht u. a. "Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen." Kollegiales Leitungsorgan ist die Dienststellenleitung, meistens der Oberbürgermeister.
Es mag ja in anderen Bundesländern anders geregelt sein und der Oberbürgermeister wird wohl nur in sehr seltenen Fällen nicht persönlich am Gespräch teilnehmen und es lieber verschieben, aber es sollte meiner Meinung nach rechtlich möglich sein, zumindest in Niedersachsen.
LG
delme1